Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Fuͤr die Dauer des Pachtes kann durch nichts Veraͤnderung in dem Pachtschil- 
linge, weder Vermehrung, noch Verminderung, stattfinden; aus eben diesen Grün- 
den kann der Pächter weder für erlittene Calamitäten, für etwa eintretende Cultur- 
Mutationen 2c. noch für unmittelbar für die Erhaltung und Ausübung der Jagd ge- 
habten Aufwand, irgend eine Entschädigung ansprechen. # 
Uebrigens steht dem Pächter frei, das erhaltene Wild aller Art, insofern dasselbe 
nicht zur Ablieferung an die K. Hof-Oebonomic und die Deputate einbedungen ist, 
nach Willkür und ohne Berücksichtigung irgend eines früher bestandenen Tares, zu 
verwenden und zu verwerthen 2c. 
5) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an den vormaligen K. Forstrath, 
vom 28. Juni 1321, 
betreffend: die Ausübung der Forst= und Jagd-Polizei in den bofkammerlichen Waldungen durch dle 
K. Hof-Domänenkammer und die ihr untergeordneten Beamten. 
In Gemäßheit höchster Enrschliefung vom 25. Juni d. J. solle die K. Hof- 
Domänenkammer die Administration ihrer eigenthümlichen Waldungen mit dem 
Rechte, die Forst= und Jagd-Polizei in denselben ausüben, die in ihren Waldungen 
vorfallenden Forst= und Jagd-Ercesse durch ihre Beamten nach der Vorschrift der 
K. Gesehe und Verordnungen bestrafen, und die angesehten Strafen für die K. Hof- 
Domänenbammer einziehen zu lassen, vom 1. Juli d. J. an übernehmen. 
In Hinsicht des, der K. Hof-Domänenkammer zugestandenen Forst= und Jagd-Polizei- 
rechts findet alles dasjenige seine Anwendung, was sowohl in der K. Verordnung 
vom 7. Juni 1818, die Organisation der Forst-Verwaltung betreffend, als auch in der 
Instruktion der K. Oberfèrster vom 51. December 1818, in Beziehung auf die Ver- 
hältnisse der Grundherrschaften des hohen und niedern Adels bestimmt ist. Nament- 
lich wird die Oberaufsicht, welche den K. Forstbehörden über die Waldwirthschaft in 
den Waldungen der Grundherrschaften, so wie über das grundherrliche Forst= und 
Jagd-Personal kraft der Gesetze zusteht, denselben auch in Hinsicht auf die Forst- 
Verwaltung in den Hofkammer-Waldungen und auf das hofkammerliche Forstpersonal 
vorbehalten.
	        
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