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Fuͤr die Dauer des Pachtes kann durch nichts Veraͤnderung in dem Pachtschil-
linge, weder Vermehrung, noch Verminderung, stattfinden; aus eben diesen Grün-
den kann der Pächter weder für erlittene Calamitäten, für etwa eintretende Cultur-
Mutationen 2c. noch für unmittelbar für die Erhaltung und Ausübung der Jagd ge-
habten Aufwand, irgend eine Entschädigung ansprechen. #
Uebrigens steht dem Pächter frei, das erhaltene Wild aller Art, insofern dasselbe
nicht zur Ablieferung an die K. Hof-Oebonomic und die Deputate einbedungen ist,
nach Willkür und ohne Berücksichtigung irgend eines früher bestandenen Tares, zu
verwenden und zu verwerthen 2c.
5) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an den vormaligen K. Forstrath,
vom 28. Juni 1321,
betreffend: die Ausübung der Forst= und Jagd-Polizei in den bofkammerlichen Waldungen durch dle
K. Hof-Domänenkammer und die ihr untergeordneten Beamten.
In Gemäßheit höchster Enrschliefung vom 25. Juni d. J. solle die K. Hof-
Domänenkammer die Administration ihrer eigenthümlichen Waldungen mit dem
Rechte, die Forst= und Jagd-Polizei in denselben ausüben, die in ihren Waldungen
vorfallenden Forst= und Jagd-Ercesse durch ihre Beamten nach der Vorschrift der
K. Gesehe und Verordnungen bestrafen, und die angesehten Strafen für die K. Hof-
Domänenbammer einziehen zu lassen, vom 1. Juli d. J. an übernehmen.
In Hinsicht des, der K. Hof-Domänenkammer zugestandenen Forst= und Jagd-Polizei-
rechts findet alles dasjenige seine Anwendung, was sowohl in der K. Verordnung
vom 7. Juni 1818, die Organisation der Forst-Verwaltung betreffend, als auch in der
Instruktion der K. Oberfèrster vom 51. December 1818, in Beziehung auf die Ver-
hältnisse der Grundherrschaften des hohen und niedern Adels bestimmt ist. Nament-
lich wird die Oberaufsicht, welche den K. Forstbehörden über die Waldwirthschaft in
den Waldungen der Grundherrschaften, so wie über das grundherrliche Forst= und
Jagd-Personal kraft der Gesetze zusteht, denselben auch in Hinsicht auf die Forst-
Verwaltung in den Hofkammer-Waldungen und auf das hofkammerliche Forstpersonal
vorbehalten.