Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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1) wie weit der Begriff vom Staats-, Communal= rc. Amt in jener Beziehung 
sich erstrecke; 
2) öb unter den Substituten, deren Einkommen nach dem §. 26, lit. b. des Ge- 
sehes der Besteuerung unterworfen ist, bloß eraminirte und beeidigte Substi- 
tuten oder überhaupt alle Schreiberei-Gehülfen verstanden seyen; 
5) welchen Staatsdienern ihre Amtswohnungen als wirklicher Besoldungstheil 
verliehen, und daher in Gemäßheit der §9F. 28 und 29 jenes Gesehßes in das 
steuerbare Einkommen derselben einzurechnen seyen, u. f. w. 
So sieht man sich veranlaßt, zu Belehrung der K. Ober= und Cameral= 
Beamten folgende Erläuterungen zu ertheilen: 
ad 1) sind die Besoldungen und Gehalte, welche aus Staats-, Gemeinde= und 
sonstigen Corporations-, so wie aus gutsherrlichen Cassen bezogen werden, der Besol- 
dete mag ein Amt haben, welches er will, der Besteuerung unterworfen. 
Ebenso unterliegt 
ad 2) das Einkommen aller Schreiberei-Gehülfen der Besteuerung, da das Gesetz 
nicht bloß von eraminirten und beeidigten, sondern von Substituten im Allgemeinen spricht. 
ad 3) Da nur bei den Oberamtsrichtern, Oberamtmännern und Camecral-Ver- 
waltern, bei jenen beiden durch das fünfte Organisations-Edikt vom 51. December 1818, 
§. 8 und 9, und bei den leßtern durch die Verordnung vom 4. Juni 1819, §. 10, 
gesehlich ausgesprochen ist, das die Amtswohnungen derselben weder bei Dienst-Ver- 
änderungen, noch bei Berechnung der Pensionen, Umzugskosten 2c. als Gehaltstheile 
in Anschlag gebracht werden; so kann nur diesen Beamten, und auch diesen nur dann, 
wenn sie in die neuen normalmäßigen Besoldungen eingetreten sind, allen übrigen 
Staatsdienern hingegen, welche eine sogenannte Amtswohnung genießen, die Weg- 
lassung eines Ansahes für dieselbe aus ihren Besoldungs-Fassionen nur in dem Fall 
gestattet werden, wenn sie nachzuweisen im Stande sind, daß ihnen ihre Wohnung 
ausdrücklich nicht als Besoldungstheil oder statt der Vesoldung ausgesetzt sep, u. s. w. 
2) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an das K. Steuer-Colle gium, 
vom 11. Februar 1822, 
betreffend: die Besteuerung der Amtswohnungen der Geistlichen und Schullebrer. 
Dem K. Steuer-Collegium wird auf das, unter dem 29. v. M. erstattete, An- 
bringen, die Einrechnung der Wohnungen der Geistlichen und Schullehrer in das
	        
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