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steuerbare Amts-Einkommen betreffend, zu erkennen gegeben, daß das dießfalls vor-
gebrachte Gesuch um Freilassung keineswegs begründet erscheint. Denn die Besteue-
rung der Amts-Wohnungen ist Regel; bei den Geistlichen ist sogar gesehlich eine
Werths-Bestimmung für den Genuß ausgesprochen. Als Ausnahme von der
Regel sind nur die Amts-Wohnungen der Staats-Diener, bei welchen die Wohnung
selbst Rebensache, das Lokal aber hauptsächlich um des Amtes willen gegeben ist,
wie bei den Cameral-Beamten, Oberamtleuten, Oberamts-Richtern, zu Amts-, Arbeits-
Registratur-Zimmern, und welche ebendeßwegen in die Besoldung bei Pensionirung 2c.
geseHlich nicht eingerechnet werden.
Es kann daher keinem Anstande unterworfen seyn, die Wohnungen der Geist-
lichen und Schullehrer, nach Maßfgabe des Gesetzes, in das steuerbare Amto-Ein-
kommen einzurechnen; wornach nun das Steuer-Collegium das Erforderliche zu ver-
fügen hat.
3) Erlaß des K. Steur-Collegium an das Oberamt —, vom
2. April 1822,
betreffend: die Besleuerung der zufälligen Einnahmen der Gymnasial-Lehrer.
Man hat den Bericht des Oberamts, die von den Lehrern des Gymnasiums zu
entrichtende Besoldungssteuer betreffend, erhalten, und gibr demselben hierauf zu er-
kennen, daß, da der §. 28 des Abgabengesehes vom 29. Juni v. J. nur das Amrs-
Einkommen der Besoldungs-Steuerpflichtigen für steuerbar erblärt, diese auch nur
diejenigen zufälligen Einnahmen zu fatiren haben, die ihnen als Ausfluß ihres Amtes
zu Theil werden. Hienach haben also allerdings die an dem Gymnasium angestellten
Lehrer nicht bloß ihre ordentlichen Besoldungen, sondern auch die zufälligen Ein-
nahmen, die sie als ordentliche öffentliche Lehrer erwerben, zu fatiren, hingegen sind
sie nicht verbunden, den von ihrem amtlichen Berufe ganz unabhängigen Erwerb von
Privat-Lectionen, den sich auch andere Angestellte, und Solche, die das Gesetz nicht als.
steuerpflichtig bezeichnet, verschaffen können, zu versteuern.