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eigenthümlichen Vermögen des Nußhnießers unausgeschieden ist, ist kein
Gegenstand der Capitalsteuer-Aufnahme.
8) Die zu Besoldungen bestimmten Sapitalien bleiben frei; es müssen jedoch die
Interessen daraus in die Besoldungs-Fassionen der Empfänger aufgenommen
werden.
" (Ad K. 8, Punkt 8.)
Kur die Abtiv-Capitalien wirblicher Gantmassen, und zwar nur insofern, als über
dieselben der Gant bereits förmlich erbannt ist, sind steuerfrei.
Capitalien, deren Schicksal auf dem Ausgange bereits anhängiger Gant-Prozesse
beruht, sind, insofern die Zinse gegenwärtig nicht fließen, in einem der Haupt-Ueber-
sicht über die gefallene Steuer anzuschließenden Verzeichniß zu pränotiren.
K. 8.
Was die Aufnahme der Gapitalsteuer im Allgemeinen betrifft, so wird unter
Beziehung auf die Vollziehungs-Instruktion vom 28. Juli 1321 noch Folgendes
bemerkt.
(Ad §. derselben.)
Die Vorschrift, daß die vom Pormaltage bis zur Bekanntmachung des Gesehes
von einer öffentlichen Casse heimbezahlten Capitalien vom Gläubiger, wie andere Privat-
Capitalien, dem Oberamte oder der Orts-Obrigkeit, und zwar namentlich, zur Vesteu-
rung angezeigt werden sollen, bleibt auch für die gegenwärtige Aufnahme in Wirkung,
und es wird noch ferner der §. 9 wiederholt, wornach von den Verwaltern dffentlicher
Cassen den betreffenden Aufnahms-Deputationen von dergleichen Capitalien specielle
Anzeigen gemacht, und daß es geschehen, in den von ihnen ausgestellten Passivcapital-
Urkunden bemerkt werden solle.
G. 9.
(Ad §&.6 der Vollz. Insir.) 6
Wenn der in diesem Paragraphen vorgesehene Fall eintritt, daß statt des ersten
Ortsvorstehers oder Rathsschreibers, der betreffende Amtsschreiber die Führung des
Protokolls übernimmt, so ist, wenn jener als Urkundsperson anwohnt, immer nur
noch ein Gemeinderath als zweite Urkundsperson beizuziehen.