Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

46 
10) Erlaß des K. Ober-Tribunals an die Eivil-Senate der K. Ge- 
richtshöse, vom 4. April 1823, 
betreffend: die bei Widerklagen gegen Nassanische Unterthanen geltenden Grundsätze. 
Da von der Herzoglich Nassauischen Regierung auf eine, aus Veranlassung 
eines Specialfalles an dieselbe gerichtete Frage, laut Justiz-Ministerial-Erlasses 
vom 10. März d. J. die Erblärung gegeben worden ist: 
daß die Nassauischen Gerichte keinen Anstand nehmen, die von Gerichten 
deutscher Bundesstaaten auf ordnungsmäßige Widerklage gefällten Eivil- 
Erbenntnisse zu vollziehen, sobald sie über die Vollzichung des Beciprocum 
außer Zweifel geseht werden, 
so wird der Senat hievon mit der Auflage andurch in Kenntniß geseht, in allen 
Widerklagefällen gegen Nassauische Unterthanen, als Kläger, diese als Widerbeklagte 
nach eben den Rechtsgrundsäßen zu behandeln, nach welchen gegen Landes-Unter- 
thanen in Reconventions-Fällen erbannt wird. 
11) Erlaß des K. Ober-Tribunals an die Civil-Senate der K. Ge- 
richtshöfe, vom 25. April 1323, 
betreffend: die Behandlung gerichtlicher und auhergerichtlicher Klagsachen gegen Geisiliche. 
Aus Veranlassung eines von dem K. Ministerium des Innern gemachten Anfin- 
nens, die Behandlung gerichtlicher und aufergerichtlicher Klagsachen gegen Geistliche 
betreffend, wird mit Genehmigung des K. Justiz-Ministerium dem Eivil-Senate zur. 
eigenen Nachachtung, so wie zur gleichmäßigen Bekanntmachung an die Untergerichte 
seines Kreises Folgendes zu erkennen gegeben: 
1) von einer gegen einen Geistlichen angebrachten gerichtlichen oder außer- 
gerichtlichen Klage ist, ehe eine richterliche Verfügung darauf getroffen wird, 
den Fall, wenn Gefahr auf dem Verzug haftet, ausgenommen, jedesmal der 
dem Geistlichen vorgesehte Dekan zu benachrichtigen, damit derselbe eine 
gütliche Erledigung der Sache auf Seite des Geistlichen versuchen kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.