Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

48 
ausgesprochenen Grundsatzes nie durch dieses, sondern sie muß stets durch 
den zustaͤndigen Gerichtshof geschehen; 
4) da nach dem Normativ vom 3. April 1818 jeder Aucländer, der um Amor- 
tisation einer Staats-Obligation ansucht, die Wahl des Gerichtshofs har, 
so hat dagegen die Staatsschulden-Zahlungsbehèörde, wenn sie mit einem 
ausländischen angeblichen Gläubiger bießfallo zu thun hat, denjenigen Ge- 
richtshof zu wählen, der dem ausländischen Wohnorte des Prätendenten am 
nächsten gelegen ist. 
Endlich 
5) ist so oft und ehe ein Aufruf an den unbebannten Besißer der verlornen 
Staats-Obligation von einem Gerichtshofe geschieht, jedesmal mit der. 
Staatsschulden-Zahlungsbehörde zuvor Communikation zu pflegen, um durch 
sie zu erfahren, ob der um Amortisation nachsuchende Gläubiger von ihr als 
solcher anerbannt werde, oder nicht: widrigenfallss wenn die Communikation 
unterlassen worden, die Staatsschulden-Zahlungsbehörde keine Verbindlichkeir 
hat, die Amortisation als geltend anzuerkennen. 
  
  
  
15) Erlaß des K. Ober-Tribunals an die Cidil-Senate der K. Ge- 
richtshöfe, vom 8. August 1823, 
betreffend: die Vertretung der Gläubiger in Gantsachen bei den höheren Gerichten. 
Da man sich überzeugt hat, daß die Gläubiger in ihrer Rechts-Vertheidigung 
allzusehr beschränkt würden, wenn sie in Gantsachen, welche bei den höheren Gerichts- 
Stellen anhängig sind, bloß durch die bei denselben angestellten Prokuratoren vertre- 
ten werden könnten, so wird in Gemaßheit Justiz-Ministerial-Erlasses 2c. verfügt: 
I. Auch bei Gantsachen, welche vor den höheren Gerichtsstellen verhandelt wer- 
den, sind außer den bei denselben angestellten Prokuratoren als Liquidanten zu- 
zulassen: 
1) die Gläubiger selbst, insofern sie die allgemeinen Eigenschaften, vor Gerichr 
zu handeln, haben; 
2) sämtliche Rechts-Consulenten des Königreichs;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.