Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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5) jeder andere, nach allgemeinen Grundsäßen zuläássige Bevollmächtigte. Um 
jedoch 
II. den etwaigen Nachtheilen, welche aus dieser Erweiterung entstehen kön nten, 
zu begegnen, so haben 
1) die Gerichte darauf zu sehen, daß diejenigen Gläubiger, welche nicht am 
Siße des Gerichts wohnen, und auch nicht durch die Prokuratoren des Ge- 
richts oder durch andere Einwohner des Gerichtssißes vertreten werden, 
zum Behuf der mit ihnen zu pflegenden Communikationen, also nur für Er- 
leichterung der Insinuationen, aus den Einwohnern der Gerichtsstadt tüch- 
tige Mandatarien bestellen, wozu es jedoch keiner förmlichen Bevollmächti- 
gung, sondern bloß einer einfachen Erklärung zu Protokoll bedarf; 
2) bei wichtigen Gantsachen bleibt es den Gerichten unbenommen, Commun-= 
Anwälte zu bestellen, mit welchen sie bei Gegenständen von allgemeinem 
Interesse zunächst zu verhandeln haben. Bei Aufstellung dieser Commun-= 
Anwälte sind sice aber auf die Prokuratoren des Gerichts nicht beschränkt. 
14) Erlaß des K. Ober-Tribunals an die K. Gerichtshöfe, Lom 
51. December 1825, 
betreffend: die Anrechnungen der Geistlichen für Vorbercitungen zu Eidcs-Leisiungen. *) 
Es hat der Eivil-Senat des K. Gerichtshofs zu — um Fesisehzung eines allge- 
meinen Regulativs für die Gebühren gebeten, die an diejenigen Geistlichen, welche 
Leute, die gerichtliche Eide leisten sollen, durch Vorhaltung religidser Motive zur 
Eides-Leistung vorzubereiten haben, zu entrichten wären. » 
Nun ist zwar die definitive Bestimmung wegen dieser Stolgebuͤhr auf das nach 
dem fünften Edikt &. 27, S. 10 zu entwerfende allgemeine Regulativ der Emolumente 
der Kirchen= und Schuldiener ausgeseht worden, bis dahin aber wird verordnet, daß 
keinem Geistlichen beider Confessionen gestattet seyn soll, für die Vorbereitung eines 
seiner Pfarrgenossen zum Eide eine Gebühr zu fordern oder einzuziehen; wobei 
  
*) Vergl. auch die Verfügung des K. Ministerium des Innern und des Kirchen= und Schulwesens. vom 
16. December 1823, hienach im zweiten Abschnitte Rro. 7. 
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