Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Pflicht gemacht ist, und kein Grund vorliegt, warum diese Foͤrmlichkeit nicht auch 
bei den von den hoͤheren Gerichten angeordneten Beweis-Einzuͤgen beobachtet werden 
sollte; so wird der Senat angewiesen, in vorkommenden Faͤllen die bestellten Beweis- 
Einzugs-Commissarien auf das Erforderniß der Beiziehung zweier Gerichts-Beisitzer, 
oder, wenn die Verhandlung außerhalb eines Gerichtssißes vorgehen sollte, zweier 
Urkundspersonen aus der Mitte des betreffenden Gemeinderaths, aufmerksam zu 
machen. « 
51) Erlaß des Eivil-Senats des K. Ober-Tribunals an den Civil- 
Senar des K. Gerichtshofs in —, vom 1. Oktober 1351, 
betreffend: die Form der Eröffnung von Erkenntnissen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
Man hat die Anzeige des Eivil-Senats, betreffend eine Verfügung an die 
Bezirksgerichte wegen Erdêffnung von Erkenntnissen in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten, eingesehen, und giebt demselben hicrauf zu erkennen, daß die Ansicht des Senats 
mit einer diesseitigen Verfügung vom 22. März 1822 an den Eivil-Senat des 
K. Gerichtshofs zu — übereinstimmt, wodurch lehterem auf seine Anfrage zu erkennen 
gegeben worden ist, wie es nach dem vierten Edikte vom 51. December 1818, . 61, 
verglichen mit K. 148 desselben in den Worten: „vor dem Gericht erdffnet,“ 
wohl beinen Zweifel leiden könne, dass die Erdffnung aller eigentlichen Erbenntnisse 
(sey es nun durch den Oberamtsrichter, oder durch den Abtuar) vor dem voll- 
ständig beseßten Gerichte, d. h. dem Oberamtsrichter, dem Gerichts-Abtuar, und 
drei Gerichts-Beisitzern, vorgehen müsse. 
32) Erlaß des Eivil-Senats des K. Ober-Tribunals an die Ciovil-= 
Senate der K. Gerichtshöfe, vom 9pH. Februar 18532, 
betreffend: die Belohnung der Gemeinderäthe für außergerichtlich vorgenommene Schulden-Verweisungen. 
Dem Eivil-Senate bes K. Ober-Tribunals ist seiner Zeit eine Anfrage, betref- 
fend die Belohnung der Gemeinderäthe für außergerichtlich vorgenommene Schulden- 
Verweisungen, von dem K. Justiz-Ministerium zur gutächtlichen Aeußerung zugefertigt
	        
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