6s
Pflicht gemacht ist, und kein Grund vorliegt, warum diese Foͤrmlichkeit nicht auch
bei den von den hoͤheren Gerichten angeordneten Beweis-Einzuͤgen beobachtet werden
sollte; so wird der Senat angewiesen, in vorkommenden Faͤllen die bestellten Beweis-
Einzugs-Commissarien auf das Erforderniß der Beiziehung zweier Gerichts-Beisitzer,
oder, wenn die Verhandlung außerhalb eines Gerichtssißes vorgehen sollte, zweier
Urkundspersonen aus der Mitte des betreffenden Gemeinderaths, aufmerksam zu
machen. «
51) Erlaß des Eivil-Senats des K. Ober-Tribunals an den Civil-
Senar des K. Gerichtshofs in —, vom 1. Oktober 1351,
betreffend: die Form der Eröffnung von Erkenntnissen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Man hat die Anzeige des Eivil-Senats, betreffend eine Verfügung an die
Bezirksgerichte wegen Erdêffnung von Erkenntnissen in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten, eingesehen, und giebt demselben hicrauf zu erkennen, daß die Ansicht des Senats
mit einer diesseitigen Verfügung vom 22. März 1822 an den Eivil-Senat des
K. Gerichtshofs zu — übereinstimmt, wodurch lehterem auf seine Anfrage zu erkennen
gegeben worden ist, wie es nach dem vierten Edikte vom 51. December 1818, . 61,
verglichen mit K. 148 desselben in den Worten: „vor dem Gericht erdffnet,“
wohl beinen Zweifel leiden könne, dass die Erdffnung aller eigentlichen Erbenntnisse
(sey es nun durch den Oberamtsrichter, oder durch den Abtuar) vor dem voll-
ständig beseßten Gerichte, d. h. dem Oberamtsrichter, dem Gerichts-Abtuar, und
drei Gerichts-Beisitzern, vorgehen müsse.
32) Erlaß des Eivil-Senats des K. Ober-Tribunals an die Ciovil-=
Senate der K. Gerichtshöfe, vom 9pH. Februar 18532,
betreffend: die Belohnung der Gemeinderäthe für außergerichtlich vorgenommene Schulden-Verweisungen.
Dem Eivil-Senate bes K. Ober-Tribunals ist seiner Zeit eine Anfrage, betref-
fend die Belohnung der Gemeinderäthe für außergerichtlich vorgenommene Schulden-
Verweisungen, von dem K. Justiz-Ministerium zur gutächtlichen Aeußerung zugefertigt