Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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in  der  vorigen  Instanz,  oder  die  Partey  selbst  zu  erlassen,  in  sofern  nämlich
  in  letzterer  Beziehung  die  Vollziehung  der  Verfügungen  keine  besondere
Schwierigkeit  hat.

34)  Beschluß  des  Eivil-Senats  des  K.  Ober-Tribunals,  vom
4.  September  1832,

betreffend:  den  Sportel-Ansatz  bei  Verwerfung  eines  Restitutionsgesuches  gegen  versäumte  Nothfristen,  aus
materiellen  Gründen.

Einem  Beschlusse  Lvom  4.  September  1832  zu  Folge  soll  bei  Verwerfung  eines
Restitutionsgesuches  gegen  versäumte  Nothfristen,  aus  materiellen  Gründen,
a)  die  ganze  Sportel  dann  angeseht  werden,  wenn  noch  nicht  desertorisch  erkannt
  war;
b)  die  halbe  Sportel  in  denen  Fällen,  wo  schon  desertorisch  erkannt,  und  für  die
Desertoria  die  gesehliche  Sportel  bereits  angesetzt  war.

35)  Erlaß  des  Eivil-Senats  des  K.  Ober-Tribunals  an  die  Eivil-Senate
  der  K.  Gerichtshöfe,  vom  27.  Juni  1855,

betreffend:  die  Dokumentirung  der  nach  Verfluß  der  fünfzehntägigen  Nothfrist  aus  besonderem  Auftrag
der  Parteyen  durch  die  Prokuratoren  erfolgenden  Appellations-Anmeldungen.

Man  findet  sich  zu  dem  Auftrage  an  den  Civil-Senat  veranlaßt,  den  Ober-Justiz-Proburatoren
  aufzugeben,  daß  sie,  wenn  sie  nicht  innerhalb  fünfzehen  Tage  von
der  Zeit  des  ihnen  eröffneten  Erkenntnisses,  sondern  während  des  der  Partey  selbst
noch  laufenden  Termins,  aus  besonderem  Auftrag  derselben,  die  Appellation
anzeigen,  die  Beweise  dieses  Auftrags  oder  die  von  der  Partey  selbst  unterschriebene
  Appellationsschedel  dein  K.  Gerichtshofe  mit  jener  Anzeige  vorlegen.  Sollten
die  Proburatoren  dieß  dennoch  versäumen,  so  hat  der  Senat  sogleich  und  noch  vor
Einschickung  der  Abten  dieselben  hierzu  aufzufordern.