Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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in der vorigen Instanz, oder die Partey selbst zu erlassen, in sofern näm- 
lich in letzterer Beziehung die Vollziehung der Verfügungen keine besondere 
Schwierigkeit hat. 
34) Beschluß des Eivil-Senats des K. Ober-Tribunals, vom 
4. September 1832, 
betreffend: den Sportel-Ansatz bei Verwerfung eines Restitutionsgesuches gegen versäumte Nothfristen, aus 
materiellen Gründen. 
Einem Beschlusse Lvom 4. September 1832 zu Folge soll bei Verwerfung eines 
Restitutionsgesuches gegen versäumte Nothfristen, aus materiellen Gründen, 
a) die ganze Sportel dann angeseht werden, wenn noch nicht desertorisch er- 
kannt war; 
b) die halbe Sportel in denen Fällen, wo schon desertorisch erkannt, und für die 
Desertoria die gesehliche Sportel bereits angesetzt war. 
35) Erlaß des Eivil-Senats des K. Ober-Tribunals an die Eivil- 
Senate der K. Gerichtshöfe, vom 27. Juni 1855, 
betreffend: die Dokumentirung der nach Verfluß der fünfzehntägigen Nothfrist aus besonderem Auftrag 
der Parteyen durch die Prokuratoren erfolgenden Appellations-Anmeldungen. 
Man findet sich zu dem Auftrage an den Civil-Senat veranlaßt, den Ober- 
Justiz-Proburatoren aufzugeben, daß sie, wenn sie nicht innerhalb fünfzehen Tage von 
der Zeit des ihnen eröffneten Erkenntnisses, sondern während des der Partey selbst 
noch laufenden Termins, aus besonderem Auftrag derselben, die Appellation 
anzeigen, die Beweise dieses Auftrags oder die von der Partey selbst unterschrie- 
bene Appellationsschedel dein K. Gerichtshofe mit jener Anzeige vorlegen. Sollten 
die Proburatoren dieß dennoch versäumen, so hat der Senat sogleich und noch vor 
Einschickung der Abten dieselben hierzu aufzufordern.
	        
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