Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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C. Verfügungen in Ehesachen. 
1) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den ehegerichtlichen Senat 
des K. Ober-Tribunals, vom 26. Juli 1819, 
betreffend: die Begründung der Ebescheidungsklage durch Nachstellungen eines Ehegatten nach dem Leben 
eines von dem andern beigebrachten Kindes. 
Auf das Anbringen des ehegerichtlichen Senats des K. Ober-Tribunals 2c. 
hat das K. Justiz-Ministerium sich veranlaßt gesehen, in der ersten Abtheilung des 
Geheimen-Rathes Seiner Königlichen Majestät Vortrag zu erstatten. 
Höchstdieselben haben hierauf über die in Vorwurf gekommene Frage: 
ob die Nachstellung nach dem Leben eines von dem klagenden Ehegatten 
beigebrachten Kindes ein Grund zur Ehescheidung sey? 
die zweite Abtheilung des Geheimen-Rathes um weiteres Gutachten vernommen, und 
sodann der unterzeichneten Stelle mittelst Dekrets vom 22. d. M. zu erkennen gegeben, 
daß der Antrag des ehegerichtlichen Senates des K. Ober-Tribunals, die Vorschrift der 
Ehegerichts-Ordnung in der angeführten Stelle auch auf den vorliegenden Fall zu 
beziehen, genehmigt werde. 
2) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den Cioil-Senat des K.Ober, 
Tribunals, vom 26. Juli 1819, 
betreffend: die richterliche Supplirung der väterlichen oder vormundschaftlichen Einwilligung bei Perehe, 
lichungen von Katholiken. 
Aus Anlaß eines an das K. Justiz-Ministerium unmittelbar gebrachten Falleg 
ist die Frage zur Erörterung gekommen: 
von welcher Staatsbehörde bei Katholiken über die Ergänzung der er- 
forderlichen Einwilligung zur Verheirathung zu erkennen sey, im Falle 
derselben von einem Vater oder Vormünder Hindernisse in den Weg gelegt 
wuͤrden?
	        
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