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5) Für ihre Verkoͤstigung haben dieselben selbst Sorge zu tragen, vorbehaͤltlich
einer Privat-Uebereinkunft hieruͤber mit dem Gefangenwaͤrter, welch' letzterem
jedenfalls die Einschreibegebühr nach F. 38 der Eriminalgebühren-Ordnung
vom 24. November 1826 (Reg. Bl. S. 504), der Aufwand für die Heizung
nach 9H. 16, 17, und nach Umständen das einfache oder doppelte Wartgeld
nach §. 58, Abs. 1 und 2 (bergl. 9. 19) von dem Verurtheilten beziehungs.
weise zu vergüten und zu entrichten sind.
Im Falle der Unvermögenheit eines solchen Ehegatten ist jedesmal, und zwar
vor dessen Einlieferung, unter Nachweisung der näheren Verhältnisse, Bericht,
an das K. Justiz-Ministerium, Behufs der Anweisung der erforderlichen
Geldmittel, zu erstatten.
Von vorstehenden Bestimmungen wird der Senat zur eigenen Nachachtung und
zu entsprechender Bescheidung der ihm nachgesetzten gemeinschaftlichen Bezirksgerichre
andurch in Kenntniß geseht.
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11) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den ehegerichtlichen Senat
zu —, vom 1. Juli 18530 GCugleich dem K. Ober-Tribunal und den
übrigen Gerichtöhöfen bekannt gemacht),
betreffend: die Unstatthaftigkeit eines Sportelansatzes bei NichtigkeitsErklärung von Eheverlöbnissen.
Durch dessen Anfragebericht, betressend den Sportelansaß für die Nichtig-
Erklérung von Eheverlöbnissen, hat sich das K. Justiz-Ministerium veranlaßt gesehen,
hierüber den ehegerichtlichen Senat des K. Ober-Tribunals zur gutächtlichen Aeuße
rung und namentlich auch zur Anzeige darüber aufzufordern, wie es früher in der
Anwendung des mit dem neuen Sportelgesehe hierin ganz übereinstimmenden Gesetzes
von 1308 in Betreff des Taransaßes gehalten worden sey.
Nachdem nun dieser Senat angezeigt hat, daß weder ron ihm, noch von dem
vormaligen Ehegerichte für die Richrigerklärung eines Eheverlöbnisses je eine Tare
angeseht worden sey, auch diese Vehandlungsweise der Fassung des älteren sowohl,
als des neuen Gesetzes, welche beide nur bei der Ehetrennung der Nichtigerklaͤrung
besonders erwaͤhnen, entspricht, so wird der Senat auf seine Anfrage dahin beschieden,
daß für die Nichtigerblárung eines Eheverlöbnisses keine Sportel anzuseten sev.