Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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nicht nur der Umstand, daß die Geburt und der Besitz von Grundeigenthum 
Eigenschaften gewaͤhren, welche dem Wechsel weniger als ein Amt ausgesetzt 
sind, sondern solche begruͤnde sich auch durch die ausdruͤckliche Bestimmung 
der K. Deklaration über die staatsrechtlichen Verhältnisse des vormals reichsun- 
mittelbaren Adels vom 8. December 1321, K. 17, wornach die Interessenten 
bei Theilungsstreitigkeiten an den Pupillen-Senat des betreffenden 
Kreisgerichtohofes gewiesen werden; 
3) auch den charakteristrten Räthen, welche den wirklichen Räthen der sechsten 
Rangstuse nach den Bestimmungen der Rangordnung nachgehen, stehe der 
befreite Gerichtöstand erster Classe noch zu, indem die Novelle vom 15. Sep- 
tember d. J. im K&. 1, ad b) Nro. 4, allen Dienern, welche in der sechsten 
Rangslufe begriffen sind, nach einer ungezwungenen, dem Sinne und den 
Worten des Gesebes entsprechenden Erbklärung die Eremtion von den Unter- 
gerichten habe bewilligen wollen. 
Von diesen Ansichten, wornach sich der Pupillen-Senat des K. Ober-Tribunals 
künfrig richten wird, wird der Senat zu Bewirkung einer Gleichförmigkeit in der 
Behandlung vorkommender ähnlicher Fälle hiermit in Kenntniß gesest. 
3) Erlaß des Civil-Senats des K. Ober-Tribunals an die Civil- 
Senate der K. Gerichtshöfe, vom 8. August 1323, 
belressend: die Besetzung der Oberamtegerichte bei Errichrung gerichtlicher Testamemte. 
Aus Veranlassung einer Anfrage, wie nach den neueren Gesetzen beie Errichtung 
gerichtlicher Testamente, wenn nämlich der Testamentsabt vor den Oberamtsgerichten 
vorgehen solle, das Gericht zu besetzen sey? hat das K. Ober-Tribunal nach dem §. 5 
und 61, KC. 191 und 194 des vierten Edikts vom 51. December 1318 sowohl, als nach 
der Novelle vom 15. September 1322, K6. 10 (Reg. Bl. S. 680), die Erklärung an- 
genommen, daß auch in Bezichung auf diese Rechtsgeschäfte durch die Eegenwart des 
Oberamtörichters, des Abtuars und dreier Gerichtsbeisicer das Oberamtegericht vell- 
ständig besett sey. 
Da nun das K. Justiz-Ministerium vermöge Erlasses vom 1. d. M. den Antrag 
auf allgemeine Bekanntmachung dieser Erkläérung gebilligt hat, so wird solches dem
	        
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