Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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lassen werde, einer solchen Verzichtleistung Statt zu geben, und somit jede Theilung 
zu unterlassen; wobei allerdings die Ansetzung einer Dispensationstaxe oder einer 
Theilungssportel nicht anwendbar, wohl aber für die Cognition über den Erbschafts- 
Verzicht nach der Analogie des &. 91 der Verordnung vom 24. Mai v. J., die Voll- 
ziehung des Gerichts-Rotariats-Edikts betreffend, eine verhältnißmäßige Gebühr an- 
zusehen seyn dürfte. 
Vorstehende Verfügung wird nun auch dem Senate zur Bcachtung in vorbon. 
menden Fällen mit der Vemerkung erdoffnet, daß das K. Justiz-Ministerium nach 
einem, auf die betreffende Anzeige von obigem Beschlusse dießfallo anher ergangeno 
Erlasse, hiebei nichts zu erinnern gefunden hat. 
12) Erlaßf des Pupillen-Senats des K. Ober-Tribunals an die 
Pupillen-Senate der K. Gerichtöhöfe, vom 8. Mai 1823, 
betreffend: die Eutbehrlichkeit einer Berlass, vschafts-Jnventur in dem Falle, wenn der einzige Erbe zwar 
verheirathet ist, aber in solchen ebelichen Vermögens-Verhältnissen leb in welchen eine Kenumig 
darüber, ob und was er während der Ehe ererbk, ohne Werth ist. 
Aus Gelegenheit eines Anfrageberichts an das K. Justiz-Ministerium, in Vetroff 
der Entbehrlichkeit einer Verlassenschafts-Inventur in dem Falle, wo nur ein einziger, 
nach Ulmischem Rechte verheiratheter maͤnnlicher Erbe eintritt, ist bei der diesseitigen. 
von der zuleht gedachten Stelle eingeforderten Begutachtung der in Anregung gebrachten 
Frage im Allgemeinen der Grundsah ausgesprochen worden, daß die Vorschrift des 
Art. XXXIII., Punbt 1 des Notariats-Edikts nicht nur in dem darin namentlich be- 
nannten Falle des Vorhandenseyns eines einzigen volljährigen und unverheiratheten 
Erben, sondern auch bei dem Eintritte eines einzigen volljährigen verheiratheten 
Erben in allen denjenigen, dem Grunde des Gesehes nach gleichen Fällen, in welchen 
eine Kenntniß darüber, ob und was ein Ehegatte während der Ehe ererbt, ohne 
Werth ist G. B. wenn der Erbe in einer wahren allgemeinen Gütergemeinschafe 
lebt u. s. w.), Anwendung finde, und daß daher in allen diesen Fällen die Errichtun 
eines Verlassenschafts-Inventars als entbehrlich ganz unterbleiben könne; wobei jedo 
in Beziehung auf Exemte erster Elasse für die Cognition über die Unterlassung der 
Inventur nach Analogie der Notariats-Vollziehungs-Verordnung vom 21. Mai 1826, 
. 91, eine Sportel anzuseßen ist.
	        
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