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14) Erlaß des Pupillen-Senats des K. Ober-Tribunals an die
Pupillen-Senate der K. Gerichtshöfe, vom 25. August 1828,
betreffend: die Frage von der Ausdehnung des gesetzlichen Pfandrechts-Titels der Ehefrauen auf ein
bloß versprochenes Heirathgut.
Aus Anlaß eines, bei einem der K. Oberamtsgerichte erhobenen Zweifels haben
Erörterungen über die Frage von der Ausdehnung des geseblichen Pfandrechts-
Titels der Ehefrauen auf ein bloß versprochenes Heirathgut Statt gefunden, welche
den Auftrag des K. Justiz-Ministerium an den diesseitigen Senat zur Folge hatten.
diesen Gegenstand in Erwägung zu ziehen, und in Gemäßbheit des gefaßten Beschlus-
ses die Pupillen-Senate der K. Gerichtshöfe zu weiterer Versügung an die nachge-
setzten Stellen zu bescheiden, falls gedachter Beschluß mit der von dem K. Justiz=
Ministerium geäußerten Ansicht über die Sache übereinslimmen sollte.
Da nun Leßteres der Fall ist, so wird den Senaten hierdurch Folgendes zu
erbennen gegeben:
Es ist zwar keineswegs zu verkennen, daß, so lange dem Ehemanne das verspro-
chene Heirathgut nicht geleister ist, ein Anspruch gegen denselben auf Zurückgabe
dieses Heirathgutes in keiner Beziehung als gegründet angesehen, mithin von dem
Ehemanne wohl schon aus diesem Grunde, und abgesehen von der bestimmten Fas-
sung des Geseßes, ein gegen ihn, gleichsam als Beklagten, gerichteter Antrag
auf wirkliche Sicherstellung eines solchen Anspruches durch Unterpfänder zurück-
gewiesen werden kann.
Da jedoch, wenn nicht schon bei den Zubringens-Inventarien für die Sicher-
stellung der Frauen gesorgt wird, dieß in den meisten Fällen versäumt werden mochte,
so findet man es, obgleich den betreffenden Vehörden dießfalls keine Verantwortlich.
keit obliegt, und daher süglich den Vetheiligten überlassen werden kennte, ihre In-
teressen selbst zu wahren, dennoch zu möglichster Verhütung von Vernachtheiligungen
für angemessen, den Rotaren und Waisengerichten zu empfehlen, daß sie bei den Zubrin-
gens-Inventarien jene Sicherstellung wegen des ganzen, wiewohl noch nicht vollständig
geleisteten Beibringens jedesmal in Anregung bringen, und deßhalb wenigstens.
auf die allgemeine Vormerkung, nach Art. 32 und 80 des Pfandgesebes, antragen.