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Die Senate werden nun angewiesen, in Gemäßheit dessen die geeignete weitere
Verfügung an die ihnen untergebenen Stellen zu erlassen.
15) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an die K. Gerichtshöfe, vom
25. Februar 1829,
betrefsend: verschiedene Erläuterungen des Sportelgesetzes von 1828.
Das K. Justiz-Ministerium sindet sich veranlaßt, die Bescheidung auf verschie-
dene, von den K. Gerichtshöfen an dasselbe gerichtete Anfragen in Beziehung auf
das allgemeine Sportelgeses vom 25. Juni 1828 in gegenwärtigem Erlasse zusammen
zu fassen, so weit jene Anfragen nicht durch die von sämtlichen Ministerien gemein=
schaftlich ausgegangene Instruktion zu Vollziehung des gedachten Gesetzes (Nr. 8
des Reg. Vl. von 1329) ihre Erledigung erhalten haben.
K. 1.
Das allgemeine Sportelgeses vom 25. Juni 1328 war, da ein anderer Termin
des Beginnens seiner Wirbsamkeic in demselben nicht auögedrückr ist, von der Zeit
seiner Bekanntmachung an in Vollzug zu sebßen.
Sollten daher seit lehterer die früheren geseblichen Bestimmungen über das
Sportel-, Tar= und Stempelwesen hin und wieder noch zur Anwendung gebracht
worden seyn, so ist die erforderliche Abenderung mittelst Nachholung der zu wenig
angesetzten oder Zurückgabe der zu viel erhobenen Sporteln rc. zu bewirken.
. 2.
Die Erledigung der uͤbrigen Anfragepunkte folgt hiernach in der alphabetischen
Ordnung des Sportel-Tarifs, und zwar:
Debrete de alienando.
Die frühere Tare für das Deerelum de alienando ist kraft der Verabschiedung
aufgehoben. Es darf also eine Sportel hiefür nicht unter einem andern Titel ferner-
hin bezogen werden. Namentlich kann die Sportel für gerichtliche Vestätigung von
Verträgen hier schon darum ihre Anwendung nicht finden, weil dieselbe nur bei
solchen Verträgen, für welche nicht eine besondere Sportel angeordnet ist, Statt
finder, die Veräußerung des liegenden Gutes eines Pupillen aber der gewöhnlichen
Erkenntniß-Sportel bereirs unterliegt.