Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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17. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
..— 
  
—— 
Montag den 18. März 1839. 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. A) Strafgesetztuch. — h) Gesetz, betreffend die Einfübrung des Strafgesetzkuches im 
Königreiche. — C) Gesetz, betresfend die Competenz der Gerichte zu Untersuchung und Bestrafung der im 
Strafgesetzbuche genannten Verbrechen und Vergeben. — Anhang. 
Verßünn ungen der Devartements. Verfügung, betreffend die Bekanntmachung einer vergleichenden Ueber- 
icht der Ziffern der Artikel in dem Straigesetze“-Entwurfe nach den ständischen Beschlüssen und in dem vev- 
abschiedeten Strasgesehbuche. Mit Beilage Lit. A. 
I. Unmittelbare Königliche Dekbkrete. 
A) Strafgesebbuch. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von'Württemberg. 
In der Absicht, der Strafrechtspflege eine sicherere und den Zeitverhältnissen ange- 
messene Grundlage zu geben, sinden Wir Uns bewogen, nach Anhbrung Unseres 
Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, das nachstehende 
Numfassende Strafgesehbuch zu erlassen. 
Allgemeiner Theil. 
Einleitung. 
Z Z Art. 1. 
Das gegemwärtige Gesehbuch findet Anwendung auf solche Handlungen oder 
Unterlassungen, welche in den Vestimmungen desselben, ihrem Wortlaute oder Sinne 
nach, mit Strafe bedroht sind. 
" Dergleichen Handlungen oder Unterlassungen werden Verbrechen oder Vergehen 
enannt.
	        
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