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Art. 2.
Den Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind alle Unterthanen unterworfen, auch
Militaͤrpersonen, soweit nicht die militaͤrischen Strafgesetze hieruͤber besondere Vor-
schriften ertheilen.
Art. 5.
Nach denselben Strafbestimmungen sind alle, von Wuͤrttembergern im Auslande
begangene, Verbrechen oder Vergehen zu richten, moͤgen dieselben gegen Personen des
In- oder Auslandes veruͤbt worden seyn.
Doch findet Untersuchung und Strafe nicht Statt:
1) wenn die gegen einen fremden Staat, dessen Behörden oder Angehbrige gerichtete
Handlung in den Gesesen dieses Staates mit Strafe nicht bedroht ist;
2) wenn das an einem fremden Staate oder dessen Behörden begangene Verbrechen,
falls es von einem Angehbrigen desselben an dem württembergischen Staate oder
dessen Behörden verübt worden wäre, nach den Gesebßen des ersteren Staates
straflos bleiben würde;
5) wenn schon in dem fremden Staate das Verfahren nledergeschlagen oder von den
Gerichten ein lossprechendes Erkenntniß rechtskräftig gefällt, oder eine Strafe
nicht nur erkannt, sondern auch vollzogen oder nachgelassen worden, oder wenn
Verjährung nach den hiernach festgesenten Bestimmungen (Axt. 129 bis 133)
eingetreten ist.
Art. 4.
Ausländer werden nach diesem Gesehbuche wegen aller, innerhalb des Königreiches
verschuldeten, Verbrechen oder Vergehen gerichtet, wegen der im Auslande begangenen
aber nur dann, wenn Verbrechen oder Vergehen an dem Regenten von Württemberg,
dem württembergischen Staate, oder an den Behdrden oder einem der Unterthanen deß
selben verübt worden sind; vorbehältlich der durch Staatsverträge festgesehztren beson-
deren Bestimmungen.
Art. 5.
Wird bei einer gegen einen fremden Staat oder seine Behörden gerichter#en in
diesem Gesehbuche für strafbar erklärten, Handlung von dem Angeschuldigten oder
seinem Vertheidiger behauptet, und auf amtlichem Wege bestätigt, daß die Gesetze des
fremden Staates eine solche Handlung überhaupt, oder doch für den Fall, daß sie
gegen den württembergischen Staat oder seine Behörden gerichtet wäre, mit einer ge-