Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Oisciplinarstrafem
Art.  39.  Z  ,

Verfehlungen  der  Gefangenen  gegen  die  Disciplinarvorschriften  und  die  Ordnung
der  Strafanstalt  werden,  wenn  sie  schwererer  Art  sind,  von  der  oberaufsehenden
Beboͤrde,  in  leichteren  Faͤllen  von  den  einzelnen  Veamten  geruͤgt.

Art.  40.
Als  solche  Disciplinarstrafen  kommen  in  Anwendung:
1)  schmale  Kost,  bestehend  in  Wasser  und  Brod,  je  um  den  andern  Tag,  jedoch
nicht  länger,  als  acht  Tage;
2)  einsame  Einsperrung,  ununterbrochen  nicht  auf  länger,  als  vierzehen  Tage;
3)  Dunkelarrest,  ununterbrochen  nicht  auf  länger,  als  acht  Tage;
4)  Anlegung  von  Fesseln,  und
5)  körperliche  Züchtigung.
Art.  31.

Die  körperliche  Züchtigung,  so  wie  die  Anlegung  von  Fesseln,,  können,  als  Dis-Elplinarstrafmittel,
  nur  gegen  Gefangene  verfügt  werden,  die  in  den  Zucht=  oder
Arbeits-Häusern  eingeschlossen  sind.  x

Jene  darf  die  Zahl  von  fünfundzwanzig  Streichen  niemals  übersteigen.  Auch
kann  auf  diese  Zahl  nur  von  der  oberaufsehenden  Behbdrde  erkannt  werden.

6  Die  Vorsteher  der  Strafanstalten  dürfen  nur  bis  zur  Zahl  von  fünfzehen  Streichen
erkennen.  ·
Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht.
.  Art.  42.

Die  Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht  nach  erstandener  Strafe  findet  vermoͤge
gerichtlichen  Erkenntnisses  nur  Statt,  wenn  nach  der  Beschaffenheit  des  veruͤbten
Verbrechens  oder  Vergehens  und  nach  der  Persoͤnlichkeit  des  Thaͤters  zu  besorgen  ist,
daß  derselbe  die  öffentliche  Ordnung  oder  Sicherheit  gefaͤhrden  moͤchte.

Sie  darf  nicht  auf  weniger,  als  Ein  Jahr,  und  nicht  auf  mehr,  als  fünf
Jahre,  erkannt  werden.

Art.  33.

Der  unter  pollzeiliche  Aufsiche  Gestellte  darf  den  ihm  angewiesenen  Gemeinde-=oder

  Orts-Bezirk,  ohne  Erlaubyißt  des  Ortsvorstandes,  nicht  über.  Neche.  verlassen.
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