Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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des Complottes war, dennoch als Miturheber bestraft, war er aber gemeiner Theil- 
nehmer, mit der Strafe des beendigten Versuches belegt. 
Hatte der Anstifter, welcher an der Ausführung keinen Theil genommen, vor 
der That seinen Ausritt aus der Verbindung der Uebrigen ausdrücklich erklaͤrt, oder 
sie von der Ausfuͤhrung, so viel an ihm lag, abzuhalten sich bemuͤht, so wird gegen 
ibn. auf die Strafe des beendigten Versuches erkannt. Einen gemeinen Theilnehmer 
trifft in gleichem Falle die Strafe des nicht beendigten Versuches. 
Nur dann ist auch der Anstifter mit keiner hoͤheren, als der letzteren Strafe zu 
belegen, wenn er neben der ausdruͤcklichen Erklaͤrung seines Austrittes zugleich die 
Uebrigen von der Ausfuͤhrung abzuhalten bemuͤht gewesen war. Die gemeinen Theil- 
nehmer sind in letzterem Falle straflos zu lassen. 
Art. 82. 
Ist ein schwereres Verbrechen, als das verabredete, ausgefuͤhrt worden, so wird, 
außer dem Falle des Art. 76, bei Bestimmung der Strafbarkeit ##jenigen Mitglieder, 
welche keinen Antheil an der Ausführung gehabt haben, die Verabredete That zu 
Grunde gelegt. 
Art. 85. 
Sowohl der Anstifter, als andere Theilnehmer des Complottes, sind von aller 
Strafe frei, wenn sie der Obrigkeit zu einer Zeit, wo dem Verbrechen noch vorgebeugt 
werden konnte, eine Anzeige von dem Complotte gemacht haben. 
Gehülfe. « 
Art. 84. 
Wer das von einem Andern beschlossene Verbrechen vorsaͤtzlich durch Mitwirkung 
vor oder bei der Ausführung, oder durch die Zusage einer dem Thäter zu leistenden 
Unterstühung befördert, ist als Gehülfe, nach der Beschaffenheit und Größe seiner 
Thätigkeit, im Verhältnisse der Strafe, welche dem Urheber gedroht ist, auf die in 
den nachfolgenden Artikeln bestimmte Weise zu bestrafen. 
. . Art. 85. 
Hat der Gehülfe, außer dem Falle des Art. 75, bei Vollbringung der That 
selbst Beistand geleistet, oder dem Thäter vor der Ausführung eine solche Hülfe 
gewährt, ohne welche das Verbrechen unter den vorhandenen Umständen nicht hätte 
vollbracht werden können, so soll derselbe nach dem Maaßstabe, welchen die Art. 63, 
68 bis 71 für die Strafe des beendigten Versuches bestimmen, gestraft werden.
	        
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