Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 99. 
Bei mangelnder Kenntniß des Strafgesetzes. 
Mangelnde Kenntniß des Gesehes schließt die gesetzliche Strafe nicht aus; eine 
Ausnahme findet nur Statt, wenn sich aus besonderen Umständen die völlige Schuld- 
losigkeit einer solchen Unkunde ergeben sollte. 
Art. 100. 
Beim Irrthum über Thatsachen. 
Wer eine an sich erlaubte Handlung zu begehen glaubt, während seine Handlung 
wegen ihm unbekannter Thatumstände strafbar ist, dem kann dieselbe zum WVorsahe 
nicht zugerechnet werden. 
Wer eine strafbare Handlung unternimmt, deren Strafbarkeit durch gewisse, ihm 
unbekannte Thatverhältnisse vermehrt wird, dem ist solche That nur so weit zum 
Vorsaße zuzurechnen, als sie, nach den ihm bebannten Thatverhältnissen, in seiner 
Absicht gegründet war. 
Art. 101. 
Bei mangelnder Freiheit. 
Handlungen, zu welchen Jemand durch unwiderstehliche körperliche Gewalt ge- 
nöthigt worden ist oder durch Drohungen, die mit einer gegenwärtigen, und anders 
nicht abzuwendenden, Gefahr für Leib oder Leben des Genöthigten selbst, oder seiner 
Verwandten in auf= und absteigender Linie, seines Ehegatten oder seiner Geschwister, 
verbunden waren, unterliegen keiner Zurechnung. 
Bei der Nothwehr. 
Art. 102. 
Die Selbstvertheidigung in Fällen, wo ein rechtswidriger und dringender Angriff 
nicht durch obrigkeitliche Hülfe abgewendet werden kann, ist erlaubt: 
1) gegen alle gewaltthätige, mit Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit, oder Ehre 
verbundene Angriffe auf die Person selbst; 
2) gegen Gewaltthaten, welche auf Beschädigung, Hinwegnahme oder Vernichtung 
des liegenden oder beweglichen Eigenthumes gerichtet sind, worunter auch der 
Fall des mit der gestohlenen Sache entlaufenden Diebes begriffen ist; 
5) gegen Denjenigen, welcher in eines Andern Besitzthum gewaltthätig einzufallen, 
einzubrechen, oder sonst auf unerlaubte Weise einzudringen sucht.
	        
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