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7) wenn aus seinem vorigen Lebenswandel oder aus seinem Benehmen bei oder
nach der That mit Grund auf einen noch geringen Grad von Verdorbenheit und
Verwilderung geschlossen werden kann.
Art. 111.
Die Bestimmung des Art. 110, Ziffer 7, gilt insbesondere:
1) wenn der Thäter Gelegenheit hatte, einen größeren Schaden zu stiften, und sich
freiwillig auf einen geringeren beschränkt hat;
2) wenn derselbe die Folgen der strafbaren Handlung zu verhindern oder
3) den schon verursachten Schaden wieder zu vergüten aus freiem Antriebe thätig
bemüht war;
4) wenn er sich selbst dem Gerichte angegeben hatz
5) wenn er im Anfange der Untersuchung, und ohne noch überführt zu seyn, seine
Schuld bekennt.
Art. 112.
Die Gerichte sind aufferdem ermächtigt:
1) wegen erschwerender Umstände die Strafe durch die, bei den einzelnen Strafarten
zuläßigen, äußeren Zusähe zu schärfen;
2) wegen mildernder Umstände die, mit der Hauptstrafe zugleich angedrohten, Zu'
säße nachzulassen.
Art. 115.
Ist die Verjährungszeit bei den, im Art. 130, Ziffer 1 und 2, angeführten, Ver-'
brechen und Vergehen bis zu zwei Drittheilen abgelaufen, ohne daß sich der Ver“
brecher einer neuen, in diesem Gesetzbuche mit Strafe bedrohten, Uebertretung schuldig
gemacht hat, so sollen die Gerichte die Strafe ermäßigen.
Namentlich ist in solchen Fällen statt der Todesstrafe auf lebenslängliches oder
auf zeitliches Zuchthaus, nicht unter zwanzig Jahren, statt der lebenslänglichen Zucht-
hausstrafe auf zeitliche, nicht unter zehen Jahren, statt des Verlustes der buͤrgerlichen
Ehren- und der Dienst-Rechte auf zeitliche Entziehung dieser Rechte bis zur Haͤlfte der
laͤngsten gesetzlichen Dauer derselben, und statt der zeitlichen Entziehung der Ehren-
und der Dienst-Rechte, sowie statt der Dienstentlassung auf Gefaͤngniß, beziehungs-
weise bis zu drei und fünf Monaten, zu erkennen.
Auch soll erforderlichen Falles statt der an sich verwirkten Art. der zeitlichen Frei
heitsstrase zu der naͤchstfolgenden niedrigeren herabgestiegen werden.