Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

187 
Art. 133. 
Die Verjaͤhrung der erkannten Strafe lauft von dem Augenblicke der Verkuͤn- 
dung des rechtskraͤftigen Urtheiles, oder, wenn der Angeschuldigte die Vollziehung 
durch die Flucht vereitelt hat, von dem Augenblicke seiner Entweichung an. 
Die Verjaͤhrung wird unterbrochen durch die Ergreifung des Verurtheilten, und 
durch eine neue, vor Ablauf der Verjaͤhrungszeit mit Vorsatz begangene, in diesem 
Gesetzbuche als strafbar bezeichnete, Handlung, wofern die Strafe derselben nicht blos 
in Geldbuße besteht. 
Besonderer Theil. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 134. 
In allen Faͤllen, in welchen der besondere Theil des Gesetzbuches Untersuchung 
und Strafe eines Verbrechens oder Vergehens von der Klage des Beschädigten ab- 
hängig macht, wird eine solche Klage durch Verzicht aufgehoben. « 
Doch bleibt die Zuruͤcknahme der Klage ohne Wirkung, wenn der Angeschuldigte 
auf Verfolgung der Sache dringt. 
Art. 155. 
Der Verzicht auf die Klage ist dis zu der ersten gerichtlichen Vernehmung des 
Verdächtigen zuläfig. 
Eine Ausnahme sindet nur bei der Klage wegen Ehebruchs Statt, die bis zur 
Eröffnung des Urtheiles zurückgenommen werden kann. 
Artt. 156. 
Haben Mehrere an Einem Verbrechen oder Vergehen Theil genommen, so soll 
die gegen Einen Theilnehmer erhobene Klage auch gegen die Anderen gelten, und 
der hinsichtlich Eines derselben erklärte Verzicht auf die Klage auch in Berreff der 
Uebrigen wirken. 
Art. 137. 
Zur Anbringung der Klage bei Gericht ist der Beschädigte, wenn er das sechs- 
zehente Jahr zurückgelegt hat, berechtigt; hat derselbe dieses Alter noch nicht erreicht,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.