Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Ul. Andere Münzoerbrechen. 
Art. 209. 
Wer im Ksnigreiche nicht Curs habende Münzen nachmacht oder verfälsch 
und solche nachgemachte oder verfälschte Münzen ausgibt, deßgleichen wer ohne Ein- 
verständniß mit dem Münzfälscher wissentlich nachgemachte oder verfälschte Münzen 
annimmt und als achte oder unverfälschte in Umlauf bringt, ist nach den in diesem 
Gesesbuche über den Betrug ertheilten Bestimmungen zu strafen. 
Art. 210. 
Wer falsche oder verfälschte Münzen, die er selbst für gültig eingenommen hat, 
mit dem Bewußtseyn jener Eigenschaften wieder ausgibt, wird mit Geldbuße bis zu 
fünfzig Gulden, in schwereren Fällen mit Gefängniß, bestraft. 
Art. 211. 
Wer zum Zwecke der Verübung von Münzoerbrechen (Art. 206 bis 209) Stempel 
oder andere zum Münzen dienliche Werkzeuge sich angeschafft hat, wird. wenn auch 
davon noch kein Gebrauch gemacht worden, mit Kreisgefängniß bis zu Einem Jahre 
bestraft. 
Art. 212. « 
Wer, im Fall eines Complottes zu Münzverbrechen, noch ehe von den gefertigten 
Münzen etwas ausgegeben worden und ehe er als Falschmünzer der Obrigkeit bekannt 
geworden ist, nicht nur sein Verbrechen anzeigt und seine Mitschuldigen namhaft 
macht, sondern auch sämmtliche Münzen, Werkzeuge und Materialien der Obrigkeit. 
überliefert, ist straffrei. 
Art. 213. 
Wer von einer Falschmünzung oder Münzverfälschung, oder von einer Niederlage, 
oder von den Verbreitern falscher oder verfälschter Münzen (Art. 206, 207) weiß, 
und nicht hieroon so bald als möglich der Obrigkeit Anzeige macht, soll mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten bestraft werden, wenn er nicht zu den in Art. 92 und 93. 
genannten Personen gehört. 
Art. 215. 
In den Fillen der Art. 206, 207, 209 bis 211 findet die Conßescation der zu- 
Verübung des Verbrechens dienenden Werkzeuge und Materialien, sowie der vor- 
üüthigen falschen oder verfälschten Münzen, Statt. 
Die gleiche Verfügung trict im Falle des Art. 212 ein.
	        
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