Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Commissions- oder Speditions-Handel treiben, und die bei solchen Gewerben und 
Beschaͤftigungen verwendeten Gehuͤlfen und Diener, deßgleichen, wenn Diejenigen, 
welchen zur Zeit einer eingetretenen Noth Gegenstaͤnde zur Verwahrung uͤbergeben 
worden, an den ihnen anvertrauten Sachen eine Unterschlagung begehen, so ist diese 
gleich dem Diebstahle nach den Bestimmungen des Art. 322 und des Schlußsatzes 
des Art. 528 zu bestrafen. 
Auch treten diese Strafen ein, wenn sich Dienstboten, Fabrikarbeiter, Gesellen 
oder Lehrjungen einer solchen Handlung an den im Art. 328, Ziffer 1, erwaͤhnten 
Personen schuldig gemacht haben. 
Art. 348. 
Hat sich der Finder einer Sache, deren Werth mehr, als fuͤnf Gulden, betraͤgt, 
dieselbe widerrechtlich zugeeignet (vergl. Art. 544), so treten gegen ihn die Strafen 
der Unterschlagung, jedoch mit der Milderung ein, daß die Dauer der Freiheitsstrafe 
auf die Hälfte herabgeseht wird. 
Art. 349. 
Die Strafen der Unterschlagung sind nach Maaßgabe des Art. 348 auch auf den 
Fall anzuwenden, wenn Jemand einen gefundenen Schab, welcher nach civilrechtlichen 
Grundsägen ihm, als dem Finder, im Ganzen oder theilweise nicht zufällt, mit Aus- 
schließung des Berechtigten sich widerrechtlich zueignet. 
Art. 350. 
Was bei dem Diebstahl in Ansehung der Werthsberechnung (Art. 518), des 
dusammenfluses (Art. 333), der Ausschließung des Verfahrens von Amtswegen, 
er milderen Bestkafung des an Ehegatten und Verwandten begangenen Ver- 
6" ens (Art. 359), der Entwendung von Eß= oder Trink-Waaren (Art. 340), 
er Strafmilderung wegen geleisteten Ersatzes (Art. 352), und der Dieböhehlerei 
rt. 343)) verordnet ist, kommt auch bei der Unterschlagung zur Anwendung. 
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