Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Achtes Kapitel. 
Vom Betruge, von der Fälschung, vom Bankerotte und 
von der Verleßung fremder Geheimnisse. - 
I. Betrug. 
Art. 351. 
a) Begriff. 
Wer zum Nachtheile der Rechte eines Andern wissentlich falsche Thatsachen fuͤr 
wahr ausgibt oder wahre Thatsachen unterdruͤckt oder vorenthaͤlt und dadurch den 
Andern in Schaden bringt oder sich einen Vortheil verschafft, ist wegen Betruges 
strafbar. 
b) Strafe. 
Art. 552. 
Ein Betrug, welcher auf die Beschädigung eines Andern gerichter ist, soll, wenn 
die That nicht in ein anderes, in diesem Gesetzbuche mit Strafe bedrohtes, Verbrechen 
übergeht, nach Maaßgabe der Größe des bewirkten Schadens mit Gefängyiß geahndet 
werden. » 
Ist aber durch den Betrug ein unerlaubter Vorthell bezweckt und erlangt worden, 
so kommen die Bestimmungen über Bestrafung des Diebstahles zur Anwendung 
(Art. 521, 322). 
Wo in Vertragsverhältnissen nach cioilrechtlichen Grundsähen wegen rechtswidriger 
Täuschung auf Aufhebung des Geschäftes oder auf Schadensersah geklagt werden 
kann, hat es hierbei sein Bewenden, und das Strafgeseß kommt in solchen Faͤllen 
nicht zur Anwendung, ausgenommen, wenn ein Theil den andern durch besondere 
Arglist zu Eingehung des Vertrages verleitet hatte. 
Auch darf wegen Betruges in Vertragsverhaͤltnissen nur auf Klage des Veschoͤ- 
digten eingeschritten werden. 
Art. 353. 
Als ein besonderer Erschwerungsgrund ist es anzusehen: 
1) wenn der Betrüger die Religion, eine religiöse Handlung, oder eine durch Re- 
ligion geheiligte Sache als Mittel zu Verübung des Betruges mißbraucht hat; 
2) wenn der Betrug mittelst Annahme falscher Amtstitel oder unter Vorspieglung 
amtlicher Aufträge oder Befugnisse verübt worden; deßgleichen, wenn mit Be'
	        
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