Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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3) mit Kreisgefaͤngniß bis zu sechs Monaten, wenn der Schaden über Einhundert 
Gulden bis zu zweihundert Gulden beträgt; 
4) mit Kreisgefängniß von vier Monaren bis zu sechs Jahren, wenn sich der 
Schaden noch höher belauft, und mit Arbeitshausstrafe, wenn der Thäter bei 
solcher Schadensstiftung mit überlegter Boöheit gehandelt hat. 
Art. 386. 
Auf Arbeitshaus bis zu zwei Jahren ist zu erkennen, wenn die Zerstörung oder 
Beschädigung geschieht: 
1) an Gegenständen, deren Verlehung mit allgemeiner Gefahr verbunden ist; das 
hin gehbren Schleußen, Dämme und Uferbaue, Feuersprihen und dergleichen; 
2) an Sachen, deren Erhaltung wegen ihrer Bestimmung zum allgemeinen Nuhen 
von Wichtigkeit ist, z. B. öffentliche Wege, Brücken, Kandle, Wasserleitungen, 
deßgleichen öffentliche Sammlungen für Kunst und Wissenschaft; 
3) an Obstbäumen, Wein= und Hopfen-Stöcken, sofern der durch Fällung, Aus“ 
reißung, Beschädigung oder Zerstörung derselben verursachte Schaden dreißig 
Gulden übersteigt; 
4) an Waldbsumen, sofern durch Fällung oder Beschädigung derselben ein Schaden 
von mehr, als fünfzig Gulden, verursacht wird. 
In leichteren Fällen der Ziffern 1 bis 4 kann Gefängnißstrafe von acht Tagen 
bis zu vier Jahren eintreten, und wenn der Betrag des Schadens in den Füällen 
der Ziffer 5 nicht dreißig Gulden übersteigr, ist nur auf Gefängniß von acht Tagen 
bis zu drei Monaten zu erbennen. 
Würde aber der durch Beschädigung oder Zerstdrung gestiftete Schaden in einem 
der unter den Ziffern 1 bis 4 begriffenen Fälle über zweihundert Gulden betragen, 
so kann die Arbeitshausstrafe bis auf sechs Jahre erstreckt werden. 
Art. 387. 
Als ein besonderer Erschwerungögrund ist es anzusehen, wenn die Beschädigung, 
oder Zerstdrung an Sachen begangen wird, die ihrer Natur oder Bestimmung nach 
nicht besonders verwahrt werden können, wie im Freien stehende landwirthschaftliche 
Geräthschaften oder Gewerbeeinrichtungen, Früchte auf dem Felde, Einfriedigungen 
von Grundstücken, öffentlich ausgelegte Leinwand und dergleichen. 
Art. 388. 
Im Falle vollständig oder theilweise geleisteten Schadensersaßes kommen die 
Bestimmungen des Art. 342 zur Anwendung.
	        
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