Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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—. 
Sechstes Kapitel. 
Von besonderen Pflichtverletzungen der zu öffentlichen 
Verrichtungen aufgestellten Personen. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 453. 
Rechtsanwälte, Notare, Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, Feldmesser 
und andere zur Ausübung einer Kunst vom Staate ermächtigte Personen, Wechsek- 
und Waaren-Sensale, öffentliche Boten, welche durch Verübung eines Verbrechens 
oder Vergehens die übernommenen besonderen Pflichten verletzen, haben nicht nur 
die auf solche Handlungen gesehte Strafe zu erwarten, sondern es trifft sie auch in 
Fällen, in welchen Staatsdiener den Verlust des Amtes als Strafe verwirkt hätten, 
immerwährende oder zeitliche Entziehung des Rechtes zu Ausübung ihrer Berech- 
ligung, ihrer Kunst, oder ihres Gewerbes. 
In eintretenden gleichen Fallen wird den gerichtlich aufgestellten Vormündern 
und Pflegern das Recht zu Verwaltung eines fremden Vermögens zeitlich oder 
bleibend entzogen. 
Art. 454. 
Wenn eine der im Art. 455 genannten Personen wegen gemeiner Verbrechen 
oder Vergehen zu einer Arbeitshausstrafe oder zum Verluste der bürgerlichen Ehren' 
und der Dienst-Rechte verurtheilt worden ist, so hat die dem Straffälligen vorgesehte 
Collegialstelle in Erwägung zu ziehen, ob ihn die bestrafte That des Vertrauens, 
durch welches die Uebertragung einer öffentlichen Berechtigung bedingt wird, unwürdig 
gemacht habe, und zutreffenden Falles die zeitliche oder bleibende Entziehung jener 
Berechtigung anzuordnen. 
Art. 355. 
I. Verletzung fremder Geheimnisse. 
Rechtsanwälte, Notare, Aerzte, Wundärzte, Apotheker und Hebammen, welchen 
vermöge ihres Berufes Privatgeheimnisse anvertraut werden, sind, wenn sie ein solches 
Geheimniß Anderen unbefagter Weise mittheilen, auf Klage des Betheiligten, mit 
Geldbuße bis zu Einhundert Gulden, in schwereren Fällen mit Gefängniß bis zu 
sechs Monaten, zu bestrafen; auch kann in leßteren Fällen zugleich zeitliche Eul' 
Glehung der öffentlichen Berechtigung erkannt werden.
	        
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