Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Sie muͤssen wenigstens Ein Jahr alt und dürfen bei der erstmaligen Aufnahm 
nicht älter als zweijährig sepn. 
2) Die Abstammung muß durch die vorgeschriebenen Beschälscheine oder 
andere unverdächtige Zeugnisse nachgewiesen werden. 
Damit nicht Fohlen wegen fehlerhaften Baues den Eigenthümern wieder *)ö|5 
geschickt werden müssen, wird den lehztern empfohlen, solche bei der Beschälreguli 
dem Land-Oberstallmeister zur Besichtigung vorzustellen. Ein 
5) Werden mehr Fohlen angemeldet, als die Räumlichkeiten und sonstigen 6 
richtungen der Fohlenhöfe aufzunehmen gestatten, so wird denjenigen der Vorzug 9 
ben, welche die erforderlichen Eigenschaften in höherem Grade besitzen. 
4) Die Aufnahme der Fohlen kann blos auf die Sommerwaide, welche bon 
16. Mai bis 50. September dauert, oder blos zur Ueberwinterung, oder au 
ganze Jahr nachgesucht werden. 
5) die Fohlen der Privatpersonen werden mit der Gestuͤtsheerde vermischt 
in jeder Beziehung dieser gleich behandelt. Fuͤr die Medikamente und das tro 
Futter wird von den Eigenthümern in den laufenden Preisen Ersatz geleistet; 
haben sie für das Abwarten eines Fohlens einen Beitrag von 
2 fl. auf den Sommer und von 
5 fl. auf den Winter 
an die Gestütskasse zu entrichten. Für die Verwaltung überhaupt, so wie sis i 
Waide und das Streustroh wird dagegen nichts aufgerechnet. 
Die Pferdehalter, welche Fohlen von den angegebenen Eigenschaften a 
Gestuͤtshoͤfe zu bringen wuͤnschen, haben ihre Gesuche unter Anschluß der. * uon 
lichen Zeugnisse bei der Landgestüts-Commission jedes Jahr spatestens einen No ein“ 
beziehungsweise vor dem Anfang der Sommerwaide oder der Ueberwinterun 
zureichen. 
Für das gegenwärtige Jahr ist die Frist zur Anbringung des W 
Aufnahme von Fohlen auf die Sommerwaide bis zum 1. Mai verlaͤngert. 
Stuttgart den 11. April 1859. Moltke 
durch 
  
G eder ucht bei G. X sselbrin t. —
	        
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