Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

349 
27. 
Regierungs-Blatt 
für das 
· * 
Königreich Württemberg. 
Mittwoch den 24. April 1839. 
— ——.-— — — —. — — — — — — — — — — —2—— E 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Koͤnigliche Verordnung, detreffend die Ausübung der Geburtshülfe durch Hebürzte. 
—..4 · 
  
Unmittelbare Königliche Dekrete- 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ausübung der Geburtöhülfe durch Hebärzte. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Beziehung auf die Ausübung der Geburtshülfe durch Hebärzte verordnen 
und · . 
verfuͤgen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, wie folgt: 
. 1. 
Die E Staatsprufung in der Geburtshülfe. 
ie Ermaͤchtigung der Hebärzte zur Ausübung der Geburtehülfe ist, durch die 
gen ; 
uͤgende Erstehung einer Staats-Prüfung bedingt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.