Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

Cap. VII. 
Cap. VIII. 
Cap. I. 
Cap. II. 
Cap. III. 
Cap. IV. 
( 30) *7 
Von der Klassisicrung der Mannschafeen. 
Von der Aushebung selbst. 
Von der Abgabe der Mannschaften an das Militcir. 
Von der Reservehaltung. 
Von den Maßregeln zu Verhütung der Militalr-Pflicht- Entziehuns und 
von den hierbei eintretenden Strafen. 
Von den Strafen, welche Diejenigen zu erleiden haben, welche die Militair- 
Pflicht-Entziehung eines Mannes befoͤrdern. 
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Zweiter Theil. 
Von den Entlassungen. 
Von der künftigen Dauer der Dienstzeit und von der Verpflichtung zur 
Dienstreserve. 
Von den verschiedenen Fällen der ehrenvollen Enclassung, und von den Enct- 
fernungen vom Militair. 
A. Entlassung wegen abgelaufener Dienstzeit. 
B. — wegen nothwendizer Verwaltung eines Besitzthums, 
oder wegen Erhaltung huͤlfloser Familien. 
C. – wegen erlangter Oienstunktüchtigkeié. 
Enefernungen von dem Mllitaie. 
Von den Vorcheilen und Begünstigungen, welche für Entlassene Statt finden 
koͤnnen. 
A. Fuͤr Entlassene nach 8 Jahren Dienstzeit. 
B. Fuͤr Entlassene nach 16 Jahren Dienstzeit. 
C. Fuͤr im Dienst untuͤchtig gewordene Mannschaften. 
Von den Verfuͤgungen uͤber die Militairabschiede von Verstorbenen.