Metadata: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

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827. 
(1) Der Vorstand der Berufegenossenschaft prüft die Katasternachweisungen, ergänzt 
und berichtigt dieselben an der Hand ihrer Grundlagen und der etwa gepflogenen 
weiteren Erhebungen und stellt den Betrag des der Umlegung der Beiträge zu Grunde 
zu legenden Kapitals (Umlagekatasters) des Gemeindebezirks auf den Katasternachweisungen 
fest, vorbehaltlich der nach Art. 31 des Ausführungsgesetzes zulässigen Beschwerde und 
vorbehaltlich des Ergebnisses der endgültigen Entscheidung etwa nach Art. 25, 26 und 41 
des Ausführungsgesetzes noch anhängiger Beschwerden gegen die Einschätzung zu be- 
sonderen Umlagekapitalen oder gegen die Veranlagung nach dem Gefahrtarif. 
(2) Auf Grund dieser Katasterfeststellungen verteilt der Genossenschaftsvorstand die 
Gesamtumlage auf die einzelnen, zum Bezirk der Genossenschaft gehörenden Gemeinden, 
vermerkt den Umlagefuß und den die einzelnen Gemeinden nach demselben treffenden 
Umlagebetrag auf den Katasternachweisungen und übersendet diese nebst einer die Unter- 
austeilung erleichternden Hilfstafel durch Vermittlung der Versicherungsämter den 
Gemeinderäten unter der Aufforderung, den auf die Gemeinde entfallenden Umlagebetrag 
(im Falle vorausgegangener Erhebung von Vorschüssen den restlichen Betrag) in ganzer 
Summe binnen zwei Monaten an den Genossenschaftsvorstand einzusenden. 
G) Der Gemeinderat hat der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung von der festge- 
stellten Katasternachweisung Mitteilung zu machen. 
5 28. 
Wenn sich infolge einer vom Gemeinderat nach Art. 31 des Ausführungsgesetzes ein- 
gelegten Beschwerde oder durch nachträglich im Beschwerdeweg (Art. 25, 26 und 41 des 
Ausführungsgesetzes) erfolgte Anderungen der Einschätzung zu besonderen Umlagekapitalen 
oder der Veranlagung nach dem Gefahrtarif oder durch gemäß § 16 dieser Verfügung er- 
folgte nachträgliche Einschätzung zu besonderen Umlagekapitalen eine Anderung des Um- 
lagekatasters des Gemeindebezirks ergibt, so hat der Genossenschaftsvorstand sofort die 
Feststellung der Katasternachweisung entsprechend zu berichtigen und unter Festhaltung
	        
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