519
Da diese Verpflegungsweisen nicht selten dem geistigen und leiblichen Wohle
er Armen ebenso, wie den Ruͤcksichten der Humanitaͤt zuwiderlaufen, so werden
n# nur die Orts= und Bezirksbehörden, zu deren gesehlichem Wirkungokreise das
rmenwesen gehoͤrt,, zu Abstellung dießfaͤlliger Gebrechen und Mißstaͤnde angewiesen,
adern es wird zugleich, so viel insbesondzre die der öffentlichen Fürsorge der Ge-
meinden anheimfallenden armen Kinder betrifft, anmit verfügt:
*2
In Spitälern, Armenhäusern und andern zunächst nur für Erwachsene bestimmten
en-Anstalten dürfen elternlose oder getrenut von ihren Eltern zu unterstühende
einder nur dann untergebracht werden, wenn in der Anstalt die zu Sicherung
aner guten Erziehung erforderlichen Einrichtungen getroffen sind, und insbesondere
ur die Gesundheit und Sittlichkeit der Kinder keine Gefahr zu befuͤrchten ist.
K. 2.
Wenn Gemeinden die ihrer Fürsorge heimgefallenen Kinder in Privathäusern
unerbringen wollen; so sind sie zwar nicht gehindert, die zur Aufnahme derselben
beneigten Privaten, nöthigenfalls im Wege öffentlicher Bekanntmachung, zu suchen
und einen möglichst billigen Verpflegungs-Akkord abzuschließen.
Es ist jedoch mit Gewissenhaftigkeit darauf Bedacht zu nehmen, daß die Kinder
borzugsweise bei Personen untergebracht werden, welche als rechtschaffen bekannt sind,
ind zu denen man überhaupt das Vertrauen haben kann, daß die Kinder bei ihnen
in Beziehung auf ihr geistiges und leibliches Wohl gut berathen seyen.
In den schriftlich abzuschließenden Kost-Akkorden ist ausdruͤcklich festzusetzen, daß
1) das Pflegekind von den Pflegeltern hinreichend zu ernähren, zu kleiden, und
in branken Tagen, wie die Angehbrigen der Familie, zu verpflegen,
2) zum regelmäßigen Besuche der Kirche und Schule und zu Leistung, der in
lehterer gemachten Aufgaben anzuhalten,
3) zwar zu den seinem Alter und Geschlechte angemessenen häuslichen und Feld-
Arbeiten, jedoch ohne Gefährdung des Unterrichts, der Gesundheit und Sitt-
lichkeit des Kindes, anzuleiten und zu verwenden sey, und daß
Arm