Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

561. 
(Zu Art. 562 — 367 des Strafgesehbuches.) 
Art. 25. 
Hinsschtlich der Gültigkeit der von einem Schuldner vorgenommenen Unterpfands- 
estellungen bleibt es bei den Bestimmungen des Pfandgeseßes Art. 19. 
Im Uebrigen kann jede Verfügung, welche ein zahlungsunfähiger Schuldner 
sein Vermögen von dem Zeitpunkte an getroffen, wo er der obritkeitlichen 
ehörde seine Ueberschuldung angezeigt, oder wo der Gemeinderath oder die Unter- 
bfandobehörde wegen Vesorgniß der Ueberschuldung bei der Gerichtsstelle auf Unter- 
4 ung des Vermögens des Schuldners angetragen, oder wo die obrigkeitliche Be- 
tade den Auftrag zur Vermögensuntersuchung ertheilt und, in beiden lehteren Fällen, 
n lenem Antrage oder diesem Auftrage der Schuldner Kenntniß erhalten hat, von 
m Guͤterpfleger, so wie von den, durch die gedachte Verfuͤgung benachtheiligten 
ubigern, als nichtig angefochten werden. 
Art. 24. 
thei In Beziehung auf die, vor dem im Art. 25 erwähnten Zeitpunkte, zum Nach- 
eines oder mehrerer Gläubiger gereichende Vermögens-Verfügung eines in 
teten Vermögensumständen befindlichen Schuldners bleibt es unter folgenden 
Kweiigen Bestimmungen hinsichtlich der Paulianischen Klage bei dem gemeinen 
e: 
uͤber 
derrut 
1) Die Bestellung eines Unterpfandes kann unter keinen Umständen als für 
andere Gläubiger nachtheilig angefochten werden; ein Faustpfand aber, mag 
es für eine alte oder für eine neue Schuld bestellt seyn, kann von denjenigen 
Gläubigern angefochten werden, welche ein besseres oder gleiches Recht mit 
dem neuen Faustpfandgläubiger haben, wenn dieser die Zahlungsunfähigkeit 
des Schuldners und dessen Absicht, seine anderen Gläubiger zu vernachthei- 
ligen, gekannt hat. 
2) Unter denselben Voraussehungen kann die Zahlung einer Schuld, so wie 
das Geben an Zahlungsstatt, oder eine vollzogene Zahlungsanweisung von 
denjenigen Gläubigern angefochten werden, welche ein besseres oder gleiches 
Necht mit dem befriedigten Gläubiger haben. 
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