561.
(Zu Art. 562 — 367 des Strafgesehbuches.)
Art. 25.
Hinsschtlich der Gültigkeit der von einem Schuldner vorgenommenen Unterpfands-
estellungen bleibt es bei den Bestimmungen des Pfandgeseßes Art. 19.
Im Uebrigen kann jede Verfügung, welche ein zahlungsunfähiger Schuldner
sein Vermögen von dem Zeitpunkte an getroffen, wo er der obritkeitlichen
ehörde seine Ueberschuldung angezeigt, oder wo der Gemeinderath oder die Unter-
bfandobehörde wegen Vesorgniß der Ueberschuldung bei der Gerichtsstelle auf Unter-
4 ung des Vermögens des Schuldners angetragen, oder wo die obrigkeitliche Be-
tade den Auftrag zur Vermögensuntersuchung ertheilt und, in beiden lehteren Fällen,
n lenem Antrage oder diesem Auftrage der Schuldner Kenntniß erhalten hat, von
m Guͤterpfleger, so wie von den, durch die gedachte Verfuͤgung benachtheiligten
ubigern, als nichtig angefochten werden.
Art. 24.
thei In Beziehung auf die, vor dem im Art. 25 erwähnten Zeitpunkte, zum Nach-
eines oder mehrerer Gläubiger gereichende Vermögens-Verfügung eines in
teten Vermögensumständen befindlichen Schuldners bleibt es unter folgenden
Kweiigen Bestimmungen hinsichtlich der Paulianischen Klage bei dem gemeinen
e:
uͤber
derrut
1) Die Bestellung eines Unterpfandes kann unter keinen Umständen als für
andere Gläubiger nachtheilig angefochten werden; ein Faustpfand aber, mag
es für eine alte oder für eine neue Schuld bestellt seyn, kann von denjenigen
Gläubigern angefochten werden, welche ein besseres oder gleiches Recht mit
dem neuen Faustpfandgläubiger haben, wenn dieser die Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners und dessen Absicht, seine anderen Gläubiger zu vernachthei-
ligen, gekannt hat.
2) Unter denselben Voraussehungen kann die Zahlung einer Schuld, so wie
das Geben an Zahlungsstatt, oder eine vollzogene Zahlungsanweisung von
denjenigen Gläubigern angefochten werden, welche ein besseres oder gleiches
Necht mit dem befriedigten Gläubiger haben.
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