Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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II. Verfuͤgungzen det Departements. 
A) Des Justiz= Departement. 
Des Justiz-Ministerium. 
H 
Bekanntmachung, betresfend die Errichtung eines Familien-Statuts des Grafen v. Quadt-Ibyr. 
Seiner Königlichen Majestät ist von dem Grafen Wilhelm Otto 
v. Quadt-Iony ein, den 28. Obtober 1838 zu Jöny errichtetes Familien-Statut 
mit der allerunterthänigsten Bitte vorgelegt worden, dasselbe landesherrlich zu bestä- 
tigen und hiernächst öffentlich. bekannt machen zu. lassen, 
Nachdem das gedachte Statut bei néherer Pruͤfung mit der Landes-Verfassung 
und den bestehenden. Geseten übereinstimmend erfunden worden istz so-wird nunmehr 
dasselbe, jenem Ansuchen gemis in Folge allerhoͤchster Entschließung vom 5. Januar 
1839, unter Bezugnahme auf die demselben beigefügte Bestätigungs-Urkunde, mittelsft 
des hiernach siehenden Auszuges, zur allgemeinen Kenmnif und Nachachtung gebracht. 
Stuttgart den 15. Februar 1859. Schwab. 
Auszug: 
aus dem Familien-Statut des Grafen v. Quadt-Isny, vom 28. Oktober 1838. 
c. rc. rc. 
*+* 1. 
Dem Grundsaße der Stammes= und Namens-Erhaltung gemü#ß, sollen sämtliche, 
zur Zeit Unseres Ablebens vorhandenen, zum Compler der Standesherrschaft Jon#- 
gehdrenden, theils auf Württembergischem, theils auf Baperischem Gebiete liegenden 
Realitäten, so wie die Ochsenhauser und vormals Stadt Jony'sche Rente von zusam- 
men Zwölf Tausend Gulden für alle Zukunft als ein unzertrennliches Ganzes ver- 
einigt. bleiben. 
Reben diesen Immobilien lezen Wir auch in das Fidei- Commiß den von Un- 
serer Frau Gemahlin, Maria Anna, gebornen Graͤfin v. Thurn-Valf assina, Uns 
schenkungswelse zugewendeten Schmuck, nebst dem dazu gegebenen und in der im
	        
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