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e) Verheimlichung der Geburk.
(Strafgesehbuch Nrt. 252.)
Art. 34.
Elne Person, welche ein uneheliches Kind lebendig oder todt geboren hat, und
weder von ihrer Schwangerschaft, noch von der Geburt, ehe dieselbe erfolgt war, ihren
Uern oder ihrem Vormund, oder ihrer Dienstherrschaft, oder einem Arzt, ober einer
Hebamme, oder einer anderen ehrbaren Frau, oder der Obrigkeit selbst Anzeige ge-
nacht hatte, soll, wenn die im Art. 252 des Strafgesetbuches vorausgesebten Umstände
niit eintreten, mit Arrest von acht Tagen bis zu zwei Monaten bestraft
erden.
Diese Strafbestimmung findet auch Anwendung auf diejenige Person, welche
war ihre uneheliche Schwangerschaft nicht verheimlicht, gleichwohl aber abslchtlich
hülflos geboren hat.
Im Uebrigen behaͤlt es bei der polizeilichen Vorschrift, vermoͤge welcher Eltern,
ormuͤnder, Dienstherrschaften und die obrigkeitlichen Behöbrden auf Personen, die
im Verdacht unehelicher Schwangerschaft stehen, zu Verhuͤtung moͤglicher Verbrechen
iin aufmerksames Auge behalten sollen, sein Verbleiben.
d) Verfehlungen gegen gesundheitspolizeiliche Vorschriften.
(Strafgesetzbuch Art. 251. 267. 459. 460.)
Art. 55.
Aerzte, Wundärzte, Apotheker und Hebammen, welche mit Ueberschreitung der
vzän den gesundheitspolizeilichen Verordnungen gezogenen Gränzen ihrer Befugnisse sich
er Behandlung innerlicher oder äußerlicher Krankheiten umerziehen, sind, wofern
ihre Handlung nicht unter die Strafbestimmungen des Gesetzbuches Art. 459 fällt,
) wenn bei innerlichen Krankheiten durch die Veschaffenheit oder Dosis des ge-
reichten Heilmittels, oder bei äußerlichen Krankheiten durch ungeschickte Anwen-
dung der Kunsthülfe, oder in beiden Fällen durch Veranlassung der Versäumniß
geeigneter ärztlicher Behandlung der Kranke in Gefahr geseht worden, mit
Geldbuße bis zu dreißig Gulden und in schweren Fgllen mit Arrest
bis zu vier Wochen;