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Empfangsberechtigren vollständig zu sammeln, aufzubewahren und an die Amrsnachfolger
zu überliefern.
9. 10.
Auch haben diejenigen Inhaber von Gast= und Schanknahrungen, welche das Gesetzund
Verordnungsblatt bei sich auszulegen gedenken und sich dazu bei ihrer Obrigkeit verpflichten,
dasselbe, gegen obrigkeitliche Bescheinigung dieser, von ihnen übernommenen Verpflichlung,
zum Behuf des Auslegens für den, §. 8. festgesetzten Preis zu empfangen.
. 41.
Den einzelnen Mitgliedern und Officianren der §. 7. gedachten Behörden und Steellen
wird zwar das Gesetz= und Verordnungsblare niche unentgeldlich verabreicht, es wird ihnen
aber dasselbe auf Bestellung für den, im 8. F. bestimmten Preis abgelassen.
. 12.
Die Versendung geschiehe durch die Post und es sind die erforderlichen Bestellungen,
so wie die Jahlungen von denen, welche das Gesetz= und Verordnungsblatt nach §. 11. zu
erhalten wünschen und nach §. 7. S. und 10. zu bekommen haben, bei dem nächsten Postamte
zu machen.
". 13.
Von da aus erfolgt die Versendung an die Empfänger durch tandboten, oder Briefträger;
erstere haben daher für jede Zusendung ein Bestellgeld zu entrrichten, welches durch
die, in Bezug auf die Ausführung dieses Gesetzes zu erlassende Verordnung bestimmr werden
wird.
Das Erscheinen eines neuen Stücks wird gleichzeitig in der teipziger Zeitung bekanne
gemacht.
C. 14.
Für die Schönburgschen Receßherrschaften erfolgt die Bestellung und weitere Versendung
vor jetzt und bis eine mehrere Gleichstellung hierunter von der Scaats-Regierung wird
angeordnet werden, durch die Gesammt-Regierung zu Glaucha, welche dabei obige Vorschriften
zu beobachten hat.
. 45.
Jeden Orks ist Seiten der Obrigkeit geeignete Veranstaltung zu treffen, daß der jedesmalige
Eingang eines Stücks des Gesetz= und Verordnungsblartes alsbald bekannt werde
und ein Jeder, durch vierzehntägiges Ausliegen des, für die Gemeinde bestimmten Exemplars,
von dem Inhalte desselben Kenntniß nehmen könne.
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