Volltext : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Empfangsberechtigren  vollständig  zu  sammeln,  aufzubewahren  und  an  die  Amrsnachfolger
zu  überliefern.
9.  10.

Auch  haben  diejenigen  Inhaber  von  Gast=  und  Schanknahrungen,  welche  das  Gesetzund
  Verordnungsblatt  bei  sich  auszulegen  gedenken  und  sich  dazu  bei  ihrer  Obrigkeit  verpflichten,
  dasselbe,  gegen  obrigkeitliche  Bescheinigung  dieser,  von  ihnen  übernommenen  Verpflichlung,
  zum  Behuf  des  Auslegens  für  den,  §.  8.  festgesetzten  Preis  zu  empfangen.

.  41.
Den  einzelnen  Mitgliedern  und  Officianren  der  §.  7.  gedachten  Behörden  und  Steellen

wird  zwar  das  Gesetz=  und  Verordnungsblare  niche  unentgeldlich  verabreicht,  es  wird  ihnen
aber  dasselbe  auf  Bestellung  für  den,  im  8.  F.  bestimmten  Preis  abgelassen.

.  12.

Die  Versendung  geschiehe  durch  die  Post  und  es  sind  die  erforderlichen  Bestellungen,
so  wie  die  Jahlungen  von  denen,  welche  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  nach  §.  11.  zu
erhalten  wünschen  und  nach  §.  7.  S.  und  10.  zu  bekommen  haben,  bei  dem  nächsten  Postamte
  zu  machen.

".  13.

Von  da  aus  erfolgt  die  Versendung  an  die  Empfänger  durch  tandboten,  oder  Briefträger;
  erstere  haben  daher  für  jede  Zusendung  ein  Bestellgeld  zu  entrrichten,  welches  durch
die,  in  Bezug  auf  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  zu  erlassende  Verordnung  bestimmr  werden
  wird.

Das  Erscheinen  eines  neuen  Stücks  wird  gleichzeitig  in  der  teipziger  Zeitung  bekanne
gemacht.

C.  14.

Für  die  Schönburgschen  Receßherrschaften  erfolgt  die  Bestellung  und  weitere  Versendung
  vor  jetzt  und  bis  eine  mehrere  Gleichstellung  hierunter  von  der  Scaats-Regierung  wird
angeordnet  werden,  durch  die  Gesammt-Regierung  zu  Glaucha,  welche  dabei  obige  Vorschriften
  zu  beobachten  hat.

.  45.

Jeden  Orks  ist  Seiten  der  Obrigkeit  geeignete  Veranstaltung  zu  treffen,  daß  der  jedesmalige
  Eingang  eines  Stücks  des  Gesetz=  und  Verordnungsblartes  alsbald  bekannt  werde
und  ein  Jeder,  durch  vierzehntägiges  Ausliegen  des,  für  die  Gemeinde  bestimmten  Exemplars,
  von  dem  Inhalte  desselben  Kenntniß  nehmen  könne.

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