Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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neue Tarif sofort verkuͤndet und mit dem 1. Januar 1840 statt des bisherigen, durch 
Unsere Verorduung vom 17. Oktober 1856 (Reg. Bl. S. 541) bekannt gemachten 
Tarifs in Kraft gesetzt werden soll. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt= 
Gegeben, Stuttgart den 21.Oktober 1839. 
Wilheim. 
Der Finanz-Minister: 
Herdegen. 
199 
Auf Befehl des Köni= 
der Staats-Sekrelär: 
Vellnagel. 
II. BVerfügungen der Departementé. 
Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
2) Verfügung, betreffend die Anwendung des neuen Zolltarifs. 
mr 
Indem zu Folge der K. Verordnung vom 21. d. M., unter wenh G 
den derselben beigefügten neuen Vereins-Zolltarif, die K. Zollbehörden bie 
wiesen werden, vom 1. Januar künftigen Jahrs an alle Zollabfertigunge mis ge- 
Vorschriften jenes Tarifs zu bewirken, wird zugleich zur oͤffentlichen Wen Lenver. 
bracht, daß das zur richtigen Anwendung desselben dienende alphabetische 
zeichniß (Zollgeseh von 1858, Art. 15.) nichrt nur den Zollbehörden zur goldirkrt 
zugehen, sondern auch im Wege des Buchhandels (mit dem Stempel der 
versehen) zu erhalten seyn wird. en. 
Stuttgart den 25. Oktober 1839. Herdes 
auf 
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den
	        
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