Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

IV 
  
N 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzolung. 
Abgabensäbe 
  
nach dem 
14-Thaler-Fuß 
des Thalers 
Eingang. 
Rihlr. l( .(s-k) Riblr. 
  
Abfälle 
von Glashütten, desgleichen Glasscher- 
ben und Bruch; von der Gold= und Sil- 
berbearbeitung (Münz-Grähe); von 
Seifensiedereien die Unterlauge; von 
Gerbereien das Leimleder; ferner Blut 
von geschlachtetem Vieh, sowohl flüssiges 
als eingetrocknetes, Thierflechsen, Hör- 
ner, Hornspißen, Hornspäne, Klauen und 
Knochen, letztere moͤgen ganz oder zer- 
kleinert senn. 
Baumwolle und Baumwollen-- 
waaren: 
a)Rohe Baumwolle 
b) Baumwollengarn: 
1) ungebleichtes ein= und zweidraͤhtiges/ 
und Watten. . 
2) ungebleichtes drei- und mehrdraͤhti— 
ges, ingleichen alles gezwirnte, ge- 
bleichte oder gefürbte Garnn 
c) Baumwollene, desgleichen aus Baum- 
wolle und Leinen, ohne Beimischung 
von- Seide und Wolle, gefertigte Zeuge 
und Strumpfwaaren, Spigen, (Tüll), 
Posamentier“, Knopfmacher-, Sticker- 
und Puhwaaren; auch Gespinnst= und 
Tressen-Waaren aus Metallfäden 
(Lahn) und Baumwolle oder Baum- 
wolle und Leinen außer Verbindung 
mit Seide, Wolle, Eisen, Glas, Holz, 
Leder, Messing, Stahl und anderen 
Materialen 
  
  
  
*7) 
1 Centner 
1 Centner 
1 Centner 
1 Centner 
1 Centner 
  
  
8 
freii.. 
2 
50 1. 
  
  
  
  
  
Die unter den Silbergroschen stehenden Ziffern bezeichnen 2 1siel des Thalers. 
(mit der Eintheilung 
in zostel und 2üssteh, 
1 
Ausgang. 
# 26 
nach dem 
24½-Gulden-Fuß, 
Eing 
be 
ang. 
kr. 
m 
Ausgang. 
fl. 
kr. 
• 
  
  
15 
(10 
15 Hrei 
(129 
frei 
14 
  
  
87 
  
12 
Ol- 
Gr 
1 
Hl— 
  
14/ 
in 1 
 
	        
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