Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

XXXI 
lich Polnischen Salzadministration unter Kontrole der Koͤniglich 
Preußischen Salzadministration, von der Preußischen Last . 3 Rchlr. Von der Tonne. 
Rhlr. Sgr. fl. kr. 
Von Heringen (25. 1 .....·....... .I10 35 
Anmert. Diese Durchgangsabgabe wird auch von den durch die Odermündungen ein= und über Neu- (8) 
  
1 
izen und andern unter Nr. 11. nicht besonders genannten Getreidearten, desgleichen 
von Huͤlsenfruͤchten, als Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken auf der Weichsel und dem Niemen ein- 
hehend und durch die Häfen von Danzig und Memel, auch durch Elbing und Königsberg über 
u illau ausgehend, vom Preußischen Schefel 3 Silbergr. 
on Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strôömen ein= und über die vorgenannten 
Haͤfen ausgehend, vom Preußischen Schefffe .. . . 2Eilbergr. 
II. Abschnirt. 
Von nachbenannten Gegenständen, wenn sie 
durch die Odermuͤndungen oder uͤber die noͤrdliche Graͤnzlinie zwischen der Oder und dem Rhein, 
iesen Strom ausgenommen, eingehen und uͤber die Gränzlinie zwischen Neu-Verun in Schlesien 
und Schaͤrding am Thurm in Vayern, beide ebengenannte Orte eingeschlossen, wieder ausgehen, 
oder umgekehrt; ferner wenn sie 
auf der linken Rheinseite landwärts ein= und auf der rechten Rheinseite, ohne Ueberschreitung 
auf Oder, wieder ausgehen; desgleichen wenn sie „ 
6 der rechten NRheinseite (mit Ausschluß der unter Abschnitt I. gedachten Strahenzüge) ein- 
W wetni Ueberschreitung des Rheins wieder ausgehen, 
  
Berun ausgehenden Heringen erhoben. 
10) Von We 
Vom Centner. 
(Abtheilung II. Art. 2.c.), neuen Kleidern (18), ear.ij a. s. 
Wolle und wollenen Garnen und Waaren (äa1) 115 
à/ 
bau 
#an mwollenen Stuhlwaaren 
Lederarbeiten (21), 
erl 
W i 
* diese Waaren auf den in den folgenden Abschnitten genannten Straßen durchgeführt werden, so wird von denselben nur 
rt bestimmte geringere Durchgangsabgabe erhoben. 
w Ve der III. Abschnitt. 
B blos durch nachgenannte Landestheile oder auf nachgenannten Straßen wird die 
erhoben *5 dahin ermaͤßigt, daß von den beim Ein- und Ausgang hoͤher belegten Gegenstaͤnden 
in
	        
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