Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

V. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschied 
VI. 
VII. Waaren dagegen, welche hoͤher belegt, oder nicht unter vorstehender Au 
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unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden — 
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ihrem Netto-Gewicht angegeben werden. Geschleht dieß nicht, so muß entweder der 
der Waaren dieselben Behufs der speziellen Revision beim Graͤnzzollamte auspacken- ten Er 
wird, falls er das lehtere ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gema * 
oͤffnung ablehnt und seine diesfaͤllige Erklaͤrung in den Begleitschein amtlich — von 
im Bestimmungsorte von dem ganzen Gewicht des Kollo der Abgabensaß erhoben, we 
der am hoͤchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. ingut und 
Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Ste horigen 
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kurze Waaren, so wie alle sprachgebraͤuchlich zu den kurzen Waaren (Aercerie) npinr 
im Tarif nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten chluß v. 
wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverläßigen „ (Tanif * 
stattet. Auch soll die Deklaration der zuletzt gedachten Artikel als „Kurze Waaren Ce 
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theilung II. Nr. 20) nicht die Verzollung derselben nach dem höhern Tarifsatze für anrmehefn 
zur Folge haben, sondern die Abgabenerhebung in allen diesen Fällen nach dem e anträgt 
zuläßig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf specielle Ermittelung 
Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird: « Dukchgsmgc 
a) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt werden, die 
Abgabe erst bei dem weitern Transport von der Niederlage erhoben. „Entrich 
b) Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang deklarirt werden, erfolgt die tlichen gi 
der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo nicht aus oͤrin- 
sichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veraͤnderter Richtung des Waare 
hebungen beim Ausgangs= oder Packhofsamte nöthig werden. 
c) Von Waaren, welche beine höhere Abgabe beim Eingange tragen, 
gangsabgabe (2 Thaler oder 527 Kreuzer vom Centner), und nach der —2 
beim Durchgange nicht mit einer geringern Abgabe belegt sind, als an —e " 
Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammengenommen, davon zu entrichten seyn! nahme 
die Gefälle gleich beim Eingangsamte erlegt werden, vorbehaltlich örtlicher u nd 
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nach einem Orte, wo sich ein Haupt-ZJoll= oder Haupt-Steueramt oder e den Gränz 1 
Hebestelle besinder, adressirt sind, können unter Begleitschein-Kontrole von 9 An 
dorthin abgelassen und es koͤnnen daselbst die Gefaͤlle davon entrichtet we ent 
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Orten, wo VNiederlagen befindlich sind, erfolgt sodann die Gefälle-Entrichtung 
Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen.
	        
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