Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

vm. 
K. 
XXVI 
a) Bei Nebenzollaͤmtern erster Classe koͤnnen Gegenstaͤnde, von welchen die Gefaͤlle nicht uͤber 
fuͤnf Thaler oder 84 Gulden vom Centner betragen, in unbeschraͤnkter Menge eingehen. 
Hoͤher belegte Gegenstaͤnde duͤrfen nur. dann uͤber solche Aemter eingefuͤhrt werden, 
wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von Fünfzig 
Thalern oder 877 Gulden nicht übersteigen. 
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Elasse ohne Beschränkung hinschtlich 
des Betrages erheben. 
b) Bei Rebenämtern zweiter Elasse kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen. 
Waaren, welche mit geringern Säßen als sechs Thalern oder 107 Gulden bom Centner 
belegt sind, und Vieh duͤrfen uͤber Nebenzollaͤmter zweiter Classe in Mengen ingefuͤhrt 
werden, von welchen die Gefaͤlle fuͤr die ganze Waarenladung oder den ganzen Vieh-Trans- 
port den Betrag von zehn Thalern oder 174 Gulden nicht uͤbersteigen. 
Der Eingang von hoͤher belegten Gegenstaͤnden ist aber nur in Mengen von hoͤchstens 
zehn Pfund im Einzelnen uͤber solche Nebenaͤmter zulaͤßig, mit der Maaßgabe, daß auch 
die Gefaͤlle von den in einem Transport eingehenden Waaren solcher Art den Betrag von 
zehn Thalern oder 177 fl. nicht übersteigen dürfen. 
Den Ausfuhrzoll können Nebenzollämter zweiter Classe bis zum Betrage von zehn 
Thalern oder 172 Gulden erheben. « 
OJUsoweit Nebenzollaͤmter von der betreffenden obersten Finanzbehoͤrde erweiterte Abferti- 
gungs--Befugnisse erhalten, werden daruͤber geeignete Bekanntmachungen ergehen. · 
Die Gefaͤlle muͤssen bei den Nebenzollaͤntern sogleich erlegt werden, insofern dieselben 
nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermaͤchtigt werden. 
Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: alle Waaren- 
en unter # des Centners. — Gefällebeträge von weniger als sechs Silberpfenningen 
er einem Kreuzer werden uͤberhaupt nicht erhoben. 
sichtlich des Verhaͤltnisses, nach welchem die Gold= und Silbermünzen der sämtlichen Ver- 
anestaaten — mit Auonahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der Eingangs-, Ausgangs- 
nd Durchgango-Abgaben anzunehmen sind, wird auf die besondern Kundmachungen verwiesen. 
Quantitaͤt 
od 
in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.