Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

—  2014  —

tigten  und  Verpflichteten,  der  Schuldgrund,  der  Gegenstand  und  die  Zeit  der  Leistung
erhellen,  sind  nach  Eintritt  der  Verfallzeit  in  gleicher  Weise  wie  inländische  Urtheile  vollstreckbar,
  wofern  sie  zugleich  die  Erklärung  des  Schuldners  enthalten,  daß  er  sich  im
Fall  der  Nichterfüllung  seiner  Verbindlichkeit  der  sofortigen  Vollstreckung  unterwerfe.

Die  Erkennung  der  Vollstreckung  (Art.  900)  und  die  Entscheidung  darüber,  ob  die
Einwendungen  gegen  die  Statthaftigkeit  der  Vollstreckung  eine  hemmende  Wirkung  haben
(Art.  902),  kommt  dem  Richter  erster  Instanz  zu,  welcher  für  die  Klage  auf  Erfüllung
der  betreffenden  Verbindlichkeit  nach  allgemeinen  Grundsätzen  zuständig  ist.

Art.  904.

Hangt  die  Fälligkeit  der  Forderung  aus  einer  executorischen  Urkume  (Art.  903)
außer  dem  Zeitablaufe  noch  von  einer  sonstigen  Thatsache  ab,  oder  ist  seit  der  Errichtung
  der  Urkunde  eine  Veränderung  in  der  Person  des  Berechtigten  oder  Verpflichteten
vor  sich  gegangen,  so  muß  der  Eintritt  der  bezüglichen  Umstände  durch  eine  weitere
öffentliche  Urkunde  nachgewiesen  werden,  bevor  auf  Vollstreckung  erkannt  wird.

Von  hemmender  Wirkung  sind  nur  solche  Einwendungen  des  Schuldners,  welche
die  gesetzlichen  Erfordernisse  des  Vollstreckungsverfahrens  auf  Grund  executorischer  Urkunden
  betreffen  (Art.  903,  904  Abs.  1),  oder  welche  auf  Thatumstände  gestützt  werden,
die  erst  nach  der  Errichtung  der  Urkunde  eingetreten  sind.

Diese  Einwendungen  müssen,  soweit  überhaupt  ihr  Beweis  dem  Schuldner  obliegt,
sofort  bescheinigt  werden;  auch  sind  nach  Abfluß  der  Zahlungsfrist  (Art.  1—3  des
Excentionsgesetzes  vom  13.  November  1855)  solche  Einwendungen,  falls  sie  innerhalb
derselben  hätten  vorgebracht  werden  können,  ausgeschlossen.

Im  Uebrigen  gelten  siungemäß  die  Bestimmungen  der  Art.  900—902,  sowie  hinsichtlich
  einer  etwaigen  Sicherheitsleistung  des  Gläubigers  die  Vorschrift  des  Art.  94
des  Exccutionsgesetzes  vom  15.  April  1825.

Art.  905.

Die  Bestimmungen  der  Art.  900—902  sind  auch  auf  Bescheide  über  Kostenfeststellung
  anwendbar,  gegen  welche  Gegenvorstellung  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  nicht
erhoben  worden  ist  (Art.  152).

Art.  906.

Die  Verfügung  der  Vollstreckung  ausländischer  Urtheile  steht  nach  Maaßgabe  der

Art.  11,  12  den  Oberamtsgerichten  zu  perge  auch  Art.  770  Ziff.  3).
907.

Die  Zustellung  der  im  Sennh74  ergehenden  Verfügungen  erfolgt  an
den  Schuldner  nach  Vorschrift  der  Art.  234—243