Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

—  30  —

6.  42.  Die  Auswahl  des  Personals  der  Beamten  der  Gesellschafe,  deren
  Anstellung  und  Entlassung,  stehr  der  Dircktion  zu.

Ueber  die  zu  kreirenden  Stellen,  die  darauf  bezügliche  Besoldung,  Kaution
  und  Dienst-Instruktion,  har  die  Direktion  dem  Verwaltungorathe  motivirte
Anträge  zur  Entscheidung  vorzulegen.

6.  43.  Die  Dircktion  ist  außer  den  bereits  genannten  Füällen  auch  bei
Beschlüssen  über
a.  die  Wahl  der  Bangquierhduser  für  die  Geldgeschäfte  der  Gesellschaft,
.  die  Festsetzung  des  Bahngeldes,
die  Festsetzung  des  Frachttarifs  für  den  Personen=  und  Waarentransport,
.  die  Anstellung  des  Subddirektors  und
jene  des  Bahn-Ingenieurs  an  die  vorgängige  Genchmigung  des  Verwalcungsrathes

  gebunden.

————

6  44.  Die  Direktion  ist  gehalten,  dem  Verwaltungsrathe:

1)  während  der  Bauzeit  halbjährig,  und  nach  vollendeter  Bahn  jührlich
einen  Budget-Etat  über  Einnahme  und  Ausgabe  zur  Genehmigung  und
Feststellung  vorzulegen;

2)  viertelfdhrig  einen  ausführlichen  Bericht  über  die  Lage  und  den  Fortgang
des  Geschäfts  zu  erstatten;

3)  binnen  drei  Monaten  nach  Abschluß  jedes  Kalender-Jahres  vollständige
Rechnung  zu  legen.

45.  Die  Mitglieder  der  Direktion  erhalten  außer  dem  Ersatz  für
Reisekosten  oder  andere  durch  ihre  Funktionen  veranlaßre  Ausgaben,  eine  Entschädigung
  für  ihre  Mühewaltung,  welche,  so  wie  die  Norm  ihrer  Bertheilung,
von  dem  PVerwaltungsrathe  festgesetzt  wird.

Dieselbe  soll,  sobald  es  thunlich  ist,  in  einer  Tantième  am  Reinertrag
bestehen  und  alsdann  von  der  Generalversammlung  bestimmt  werden.

Verwaltungsrath.
.  460.  Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  achtzehn  Mitgliedern.

Jährlich  scheidet  ein  Dritcel  davon  aus  und  wird  durch  neue  Wahl  der
Generalversammlung  ersetzt.

Der  Austritt  wird  durch  das  Dienstalter,  und  bei  gleichem  Alter  durch
das  Loos  bestimmt.

Die  Austretenden  sind  wieder  wählbar.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  wenigstens  zehn  Aktien  besiten
  oder  erwerben,  welche  während  seiner  Amtszeit  außer  Kours  gesetz#  und
deponirt  werden.

(Nr.  2144.).  6“  6  4-