120
benannten Erledigungsamte ein, so ist von demselben nach den deshalb weiter unten
### 59 ff. ertheilten Vorschriften zu verfahren.
2) Verfahren bei verhinderter Fortsetzung des Transporto durch ungewohnliche Zufuͤlle.
. 49.
Wird die Fortsehung des Waarentransports durch ungewöhnliche Ereignisse auf-
gehalten oder verhindert, so hat der Waarenführer, nach §. 46 der Zoll-Ordnung,
dem nächsten Zoll= oder Steueramte hiervon unverzüglich Anzeige zu machen, dieses
aber den Aufenthalt und dessen Ursachen im Begleitscheine zu bezeugen oder, dafern
der Transport gänzlich verhindert worden wäre, die Waaren unter Aufsicht zu neh-
men und dem Ausefertigungsamte davon schleunigst Nachricht zu geben.
Durch Privat-Bescheinigungen können vorerwähnte amtliche Attestationen nicht
zerseht werden.
Ob endlich in solchen Fällen die gesehlichen Folgen der Fristüberschreitung ein"
treten sollen, hat die, dem Ausfertigungsamte vorgesehte Oberbehörde zu entscheiden,
an welche deshalb zu berichten ist (Zoll-Ordnung F. 41).
#3) Verfahren, wenn unterwegs eine Theilung der Ladung ftattfinden muß.
g. 50.
Eine Theilung der Ladung waͤhrend ihres Transports zum Erledigungsamte darf
nur aus ganz dringender Veranlassung und, wenn eine solche eintritt, auch nur rück-
sichtlich der Gesammtzahl der Kolli, qus welchen sie besteht, vorgenommen werden-
Eine Theilung des Inhalts einzelner Kolli ist unter keiner Bedingung gestattet
(Zoll-Ordnung FK. 49).
K. 51.
Wird eine Theilung der Ladung in der, nach dem vorigen §. zulässigen Weise
unterwegs nothwendig, so gilt als allgemeine Regel, daß solche nur nach vorgängiger
Anmeldung bei dem nächsten, zur Begleitschein-Ertheilung befugten Amte (vergl.
unten §. 57), auch nur, nachdem von leßterem hierzu die ausdrückliche Erlaubniß er
theilt und wegen des amtlichen Revisionsverfahrens das Erforderliche angeordnet
worden ist, erfolgen darf.