Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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der Frohnen und über die Eutschädigung der berechtigten Gutoherrschaften 
für die Aufhebung der leibeigenschaftlichen Leistungen Anwendung finden, 
und welchen bekannt ist, daß auf ihren Geféllen, außer den Rechten der 
Fideikommiß= und Lehens-Agnaten, so wie des Lehensherrn, sonst noch An- 
sprüche Dritter, namentlich Pfandrechte haften, werden hiermit aufgeforderr, 
sobald sie mit ihren Pflichtigen über Ablôsung oder Entrschädigung in Un- 
terhandlung treten, von dieser Unterhandlung und von gedachten Ansprüchen 
Dritter demjenigen Gerichte, welchem der Vertrag als dem, nach K. 8 der 
Ministerial-Verfügung vom 3. Januar 1838, zuständigen Gerichte künftig 
vorzulegen ist, vorläusige Anzeige zu machen, und sich zugleich zu erklären, 
wie sie in der Zwischenzeit bis zur Insinuation des Vertrages jene Ansprüche 
zu befriedigen oder zu bereinigen gedenken, damit seiner Zeit der definitive 
Ausspruch des Gerichtes über den ihm vorgelegten Vertrag nicht aufgehalten 
werde. " 
Ueber eine solche Anzeige der Gefällberechtigten hat das Gericht sogleich eine 
angemessene vorläufige Verfügung zu treffen, über seine etwaige Unzuständig- 
keit sich zu erklären und im Falle der wahrscheinlichen oder unzweifelhaften 
Zuständigkeit sich zu 4ußern, ob und wie fern der von dem Gesällberechtigten be- 
absichtigte Weg, den Anspruch des Dritten zu bereinigen und die Auszahlung 
des Ablösungs-Capirals an ihn, den Gefällberechtigren, zulässig zu machen, 
vorläufig genügend erscheine oder nicht, und was im letzteren Falle der Ge- 
fällberechtigte noch zu beobachten haben dürfte. 
Sobald der Ablôsungs= oder Entschädigungs-Vertrag dem Gerichte vorgelegt 
ist, hat dasselbe in Betracht, daß, da die Ablösung auf einer gesehlichen Noth- 
wendigbeit beruhr, nicht nur der Berechtigte besondere Rücksicht anzuspre- 
chen hat, sondern auch die K. Staats-Hauptkasse und die Gesammtheit bei 
der schleunigen Erledigung des Rechtsgeschäftes inreressirt ist, über den vor- 
gelegten Vertrag ohne allen Verzug zu bognosciren und von seinem 
instruktorischen oder desinitiven Beschlusse, sowohl den Gefällberechtigten, als 
die K. Staats-Hauptkasse in Kenntniß zu sehen. 
40 Die K. Staars-Hauptbasse, welche nach §&. 10 der Kinanz-Ministerial-Anwei- 
sung vom 21. August 1837 die Eneschädigung für die nach den Gesetzen
	        
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