Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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zutreffend,  auszufüllen.  Falls  wegen  großer  Personenzahl  zwei  oder  mehr  Zählbogen
erforderlich  sind,  müssen  die  Nummern  über  alle  Bogen  fortlaufen.

Für  Insassen  von  Alterversorgungs-,  Siechen-,  Irren-,  sowie  von  Straf=  und
Besserungsanstalten  können  die  Spalten  8  bis  15  unausgefüllt  bleiben.

13.  Von  jeder  Haushaltung  und  jeder  als  solche  geltenden  einzelnen  Person
ist  in  der  für  die  Erhebung  der  landwirthschaftlichen  Betriebe  bestimmten
Abtheilung  (II)  des  Zählbogens  die  Hauptfrage,  ob  Landwirthschaft  betrieben  wird  oder
nicht,  mit  Ja  oder  mit  Nein  zu  beantworten.

Im  bejahenden  Falle  sind  sodann  noch  die  weiteren  hierauf  bezüglichen  Nebenfragen
  zu  beantworten,  verneinenden  Falles  aber  nicht.

14.  Die  Frage  ist  mit  „Ja“  zu  beantworten,  wenn  unmittelbar  von  der  Haushaltung
  aus  Landwirthschaft  betrieben  wird,  sei  es  auf  einem  Gute,  einer  Gartennahrung
oder  einem  sonstigen  Anwesen  mit  Scheune  oder  Stall,  oder  nur  auf  einzelnen  landwirthschaftlichen
  Grundstücken.

Es  ist  hierbei  gleichgültig,  ob  die  bewirthschaftende  Person  Eigenthümer,  Pächter
oder  Nutznießer,  oder  wirthschaftender  Vertreter  für  einen  solchen  (Administrator,
Director,  leitender  Beamter,  Verwalter  rc.),  ob  sie  anwesend  oder  abwesend  ist,  wenn
sie  nur  der  Haushaltung  als  Mitglied  angehört.

Erhält  eine  Haushaltung  mehrere  Zählbogen  zur  Ausfüllung,  so  ist  die  Abtheilung
  II  nur  auf  einem  Zählbogen,  und  zwar  dem  auf  Seite  1  bei  der  Nummer  mit
a  bezeichneten,  auszufüllen,  auf  den  übrigen  aber  zu  durchstreichen.

15.  Die  Angaben  haben  sich  auf  die  ganze  von  der  Haushaltung  aus  bewirthschaftete
  Fläche  zu  beziehen,  gleichviel  ob  diese  innerhalb  des  Gemeinde-,  des  Ortsoder
  Gutsbezirkes,  oder  theilweise  oder  ganz  außerhalb  desselben  belegen  ist,  ob  die
Fläche  ganz  oder  theilweise  in  Eigenthum,  Pacht  oder  Nutznießung  oder  in  Vertretung
für  einen  Anderen  (Administration  rc.)  bewirthschaftet  wird.

16.  Die  Angaben  sind  für  alle  Mitglieder  der  Haushaltung  gemeinsam  zu  machen,
gleichviel  ob  der  Haushaltungsvorstand  dabei  betheiligt  ist  oder  nicht.  Befinden  sich
in  der  Haushaltung  mehrere  Personen,  welche  selbstständig  Landwirthschaft  treiben,  so
ist  deren  landwirthschaftliche  Betriebsfläche  und,  wenn  mehrere  Mitglieder  der  Haushaltung
  Vieh  halten,  deren  Viehstand  zusammengerechnet  anzugeben.

17.  Besitzt  Jemand  mehrere  selbstständige  landwirthschaftliche  Betriebe  (Güter,
Gartennahrungen  2c.),  die  von  verschiedenen  Haushaltungen  aus  bewirthschaftet  werden,
so  sind  für  jeden  derselben  die  Fragen  bei  der  betreffenden  Haushaltung  zu  beantworten.
Bei  Gütern  mit  Vorwerken  und  dergleichen,  welche  mit  diesen  nur  einen  untrennbaren
Betrieb  bilden,  ist  eine  gemeinsame  Angabe  zu  machen  und  geeignete  Vorsorge  zu