Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

276

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.
den  Kreisforstrath,  Kreis-Oberforstmeister  v.  Gemmingen  in  Ulm,  seinem  Ansuchen
gemäß,  wegen  leidender  Gesundheit,  unter  Zufriedenheits-Bezeugung  mit  seinen  lang'
jährigen  Diensten,  in  den  Pensionsstand  Jgnädigst  verseßzt,  «

den  aggregirten  Unterlieutenant  des  ersten  Reiter-Regiments,  v.  Thumb,  bei
dem  dritten  Reiter-Regiment  eingetheilt,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  17.  d.  M.  den  Rechts-Consulenten,  Stadt“
rath  Bunz  in  Ludwigsburg,  zum  Stadtschultheißen  daselbst  gnädigst  ernannt,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Westerhhausen,  Dekanats  Ammrichshausen,  dem
Pfarrer  Braisch  in  Unterdeufstetten,  Dekanats  Ellwangen,  gnädigst  übertragen-Die

  patronatische  Ernennung  des  Pfarrverwesers  Ludwig  zu  Waldmannshofen,
Dekanats  Weikersheim,  zu  der  evangelischen  Pfarrei  daselbst,  ist  den  12.  d.  M.,  un

die  patronatische  Ernennung  des  Pfarrers  Welsch  zu  Döttingen,  Dekanats
Künzelsau,  zu  der  evangelischen  Pfarrei  Rupperrshofen,  Dekanats  Langenburg“
den  16.  d.  M.  bestätigt,  wie  auch  "„

durch  höchste  Entschließung  vom  17.  d.  M.  der  von  Seite  des  Dom-Kapitels  in
Rottenburg  erfolgten  Ernennung  des  Repetenten  am  Priester-Seminar,  Carl  Grimmzu
  der  erledigten  Dom-  und  Brigitta-Caplanei  daselbst,  die  landesherrliche  Bestaͤtigung
  ertheilt  worden.

Durch  hoͤchste  Entschließung  Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt  vom  16.  d.#M.
wurden  der  evangelische  Pfarrer  Hassold  in  Goldbach,  Dekanats  Erailsheim,  und

der  evangelische  Helfer  Fleischhauer  in  Meßingen,  Dekanats  Urach,  von
ihren  Aemtevn  entlassen.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Beglaubigung  der  von  den  Candidaten  der  Pharmacie  vorzulegenden
Zeugnisse  über  ihre  Gehülfen-Dienstleistung.

Vermöge  der  Verordnung  vom  25.  Juli  1812  (Reg.  Blatt  S.  326)  soll  J

welcher  zur  Staatspruͤfung  fuͤr  die  selbststaͤndige  Ausuͤbung  des  Apotheker-Gewe

ederrbes