277
—ir werden will, zuvor eine gewisse Zeit als Gehülfe in Apotheken gedient
en.
Um den Zeugnissen über das Vorhandenseyn dieses Erfordernisses die erforder-
liche Vollstaͤndigkeit und Glaubwuͤrdigkeit zu sichern, wird anmit vorgeschrieben,
das dieselben stets von dem Oberamtsarzte, in dessen Bezirke der Aussteller sich be-
finder, beglaubigt seyn müssen.
« Zugleich werden die Oberamtsärzte angewiesen, nicht nur vor der Beglaubigung
dieser Zeugnisse zu pruͤfen, ob der Inhalt derselben neben der Zeit der Dienstleistung
auch uͤber das sittliche Verhalten, die technische Fertigkeit und den Fleiß des Ge-
uͤlfen sich verbreite, und in diesen Beziehungen nichts enthalte, was mit ihrer amt-
lichen Kenntniß nicht im Einklange stehe, sondern auch im Anstandsfalle wegen Er-
gänzung oder Aufklärung und Berichtigung des Inhalts mit dem Aussteller sich zu
benehmen, und hienach die Aechtheit der Unterschrift des Lehteren entweder mit dem
einfachen Beisatze, daß ihnen nichts dem Inhalte Widersprechendes bekannt sey, oder
- Beifügung des eigenen auf amtlicher Erfahrung beruhenden Urtheils zu
zeugen. 6
Die Prüfungs-Behörden haben bei dem Erkenntnisse über die Zulassung der
didaten inländische Zeugnisse, welche erst nach gegenwärtiger Verfügung ausge-
elt worden sind, nicht als gültig zu behandeln, wenn nicht vorstehende Beglaubi-
gung denselben beigefügt ist.
Stuttgart den 15. Juni 1860. Schlaper.
Can
2. Des Studienraths.
Bekanntmachung, betreffend die dießjährigen Prüfungen:
4) für die Aufnahme in die niederen katholischen Convicte;
2) für die Aufnahme in das niedere evangelische Seminar;
3) für die Zulaffung zu akademischen Studien.
4) für die Aufnahme in das höhere evangelische Seminar.
Die Prüfung für die Aufnahme in die niederen katholischen Convicte wird
öU. 25. August, Montag und Dienstag;
I.
am 24