Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Stempel-Abgabe  von  Drucksachen.

Um  die  Einholung  des  Stempels  für  Drucksachen,  welche  nach  Art.  46  des
Gesehes  vom  25.  Juni  1828  (Reg.  Blatt  S.  496  ff.)  einer  Sportel  unterliegen.
namentlich  für  die  Gebrauchsformulare  zu  Wanderbüchern,  Reisepässen,  Wein=  und
Weinmost-Urkunden  oder  Ladscheinen  (die  Vieh-Urkunden  sind  aufgehoben),  so  wie
für  Spielkarten  und  ausländische  Kalender,  den  Abgabepflichtigen  zu  erleichtern,
wird  hiefür,  außer  der  bisher  allein  bei  dem  Steuer-Collegium  in  Stuttgart  gegebenen
  Gelegenheit,  solche  auch  bei  den  Finanzkammern  in  Reutlingen,  Ellwangen
  und  Ulm  eröffnet.

Vom  1.  März  d.  J.  an  sind  nämlich,  statt  des  Revisorats  des  Steuer-Colletgiums,
  welches  bisher  ausschließlich  diese  Stempelung  zu  besorgen  hakte,  mit  derselben
die  bei  dem  Steuer-Collegium  und  bei  den  genannten  drei  Finanzkammern  zur
Sportel-Aufnahme  ohnehin  berufenen  Kanzleibeamten  beauftragt,  daher  die  genannten
Drucksachen  an  dem  einen  oder  andern  Ort  nach  Bequemlimkeit  der  Abgabepflichtigen
zur  Stempelung  gebracht  werden  können.

Der  künftig  roth  aufzudrückende  Stempel  ist  für  die  verschiedenen  Drucksachen
ohne  Rücksicht  auf  den,  von  dem  einziehenden  Cassenbeamten  besonders  zu  quittirenden
  Sportelbetrag  gleich,  und  enthält  neben  dem  K.  Wappen  den  Namen  des  betressenden
  Sportelamts.

Im  übrigen  haben  die  Sportelbeamten  die  gegebenen  Vorschriften  (Vollziehungs-Instruction
  vom  21.  Februar  1828,  6#  19  u.  20,  Reg.  Blatt  S.  82)  zu  bheobachten,
insbesondere  den  Bezug  der  Sportel  durch  das  Cameralamt,  in  dessen  Bezirk  der
Schuldner  wohnt,  von  jeder  einzelnen  Stempelung  sofort  einzuleiten,  und  die  vierteljährigen
  Auszüge  aus  den  zu  haltenden  Stempel-Verzeichnissen  an  das  Steuer-Collegium
  einzusenden,  welches  wie  bisher  nicht  nur  den  Ertrag  dieser  Sportel  in
Uebersicht  zu  halten,  und  rücksichtlich  der  Verrechnung  durch  Mittheilung  der  Einnahme-Verzeichnisse
  an  die  Finanzkammern  zu  controliren,  sondern  auch  Abgabege-2